Fahrtkostenzuschüsse / Jobticket

Seit dem 01.01.2019 sind Arbeitgeberleistungen (Barzuschüsse und Sachleistungen) für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei.

Für diese Fahrtkostenzuschüsse gilt die Steuerbefreiung

Damit die Fahrten steuerfrei abgerechnet werden können, müssen diese mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) durchgeführt werden. Die Steuerbefreiung gilt damit auch für die Bahncard, jedoch nicht bei Benutzung eines Taxis, Mietwagens oder PKW (privater PKW oder Firmenwagen). Auch eine private Nutzung der Fahrberechtigung (wie bspw. Bahncard) durch den Arbeitnehmer oder seine Familienangehörige ist möglich. Wenn deren Umfang von verhältnismäßig geringer Bedeutung ist.

Abrechnung der Fahrtkostenzuschüsse

Die Arbeitgeberleistungen für Fahrtkostenzuschüsse müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Dies hat zur Folge, dass eine Gehaltsumwandlung nicht zulässig ist. Zudem mindern die steuerfreien Arbeitgeberleistungen (Barzuschüsse und Sachleistungen) die beim Arbeitnehmer als Werbungskosten zu berücksichtigende Entfernungspauschale (§ 3 Nr. 15 S. 3 EStG).

Besonderheit: Betriebliches Fahrrad

Vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 können die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten geldwerten Vorteile (Sachbezüge) aus der unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt werden. Dies gilt insbesondere zur privaten Nutzung und zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Anwendbar ist diese Regelung für Pedelecs sowie „normale“ Fahrräder, jedoch nicht für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.