In den bisherigen Beiträgen zur Lohnpfändung wurde die Bedeutung der Lohnpfändung für den Arbeitgeber beleuchtet. Dieser Beitrag ergänzt die bisherigen, hinsichtlich der Unpfändbarkeit bestimmter Bezüge und der Anhebung der Pfändungsfreigrenze.
Bisherige Beiträge
Lohnpfändung – Was bedeutet das für den Arbeitgeber? (Teil 1)
Lohnpfändung – Was bedeutet das für den Arbeitgeber? (Teil 2)
Lohnpfändung – Was bedeutet das für den Arbeitgeber? (Teil 3)
Unpfändbarkeit Energiepreispauschale
Der Gesetzgeber hat Ende letzten Jahres durch die Einführung von § 122 Satz 2 EStG klargestellt, dass die Energiepreispauschale i.H.v. 300 € nicht pfändbar ist.
Unpfändbarkeit von Pflegegeld
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied durch Beschluss vom 20.10.2022 – IX ZB 12/22, dass das an eine Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld unpfändbar ist. In dem zu entscheidenden Fall beantragte ein Insolvenzverwalter, bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens der Schuldnerin das Arbeitseinkommen mit dem Pflegegeld zusammenzurechnen, welches sie für die Versorgung des bei ihr wohnenden autistischen Sohnes erhält. Der BGH lehnte eine Zusammenrechnung mit dem Pflegegeld ab, weil das Pflegegeld kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen darstelle. Das Pflegegeld ergänze bloß die familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege.
Anhebung Pfändungsfreigrenze
Die Pfändungsfreigrenze wurde durch Bekanntmachung vom 15.03.2023 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023) zum 01.07.2023 angehoben.
Werte vom 01.07.2021 bis 30.06.2024
Monatliche Pfändungsgrenzen | 01.07.2022 – 30.06.2023 | 01.07.2023 – 30.06.2024 | |
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Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen) |
1.330,16 | 1.402,28 | |
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person | 500,62 | 527,76 | |
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person (für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person) |
278,90 | 294,02 | |
Maximal unpfändbarer Betrag (Schuldner mit 5 unterhaltsberechtigten Personen) |
2.946,38 | 3.106,12 | |
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu
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Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird | 4.077,72 | 4.298,81 |
Quelle: Lohnpfändung und Lohnabtretung bei der Lohnabrechnung (lohn-info.de)