Lohnpfändung – Ergänzungsbeitrag (Teil 4)

In den bisherigen Beiträgen zur Lohnpfändung wurde die Bedeutung der Lohnpfändung für den Arbeitgeber beleuchtet. Dieser Beitrag ergänzt die bisherigen, hinsichtlich der Unpfändbarkeit bestimmter Bezüge und der Anhebung der Pfändungsfreigrenze.

Bisherige Beiträge

Lohnpfändung – Was bedeutet das für den Arbeitgeber? (Teil 1)

Lohnpfändung – Was bedeutet das für den Arbeitgeber? (Teil 2)

Lohnpfändung – Was bedeutet das für den Arbeitgeber? (Teil 3)

Unpfändbarkeit Energiepreispauschale

Der Gesetzgeber hat Ende letzten Jahres durch die Einführung von § 122 Satz 2 EStG klargestellt, dass die Energiepreispauschale i.H.v. 300 € nicht pfändbar ist.

Unpfändbarkeit von Pflegegeld

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied durch Beschluss vom 20.10.2022 – IX ZB 12/22, dass das an eine Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld unpfändbar ist. In dem zu entscheidenden Fall beantragte ein Insolvenzverwalter, bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens der Schuldnerin das Arbeitseinkommen mit dem Pflegegeld zusammenzurechnen, welches sie für die Versorgung des bei ihr wohnenden autistischen Sohnes erhält. Der BGH lehnte eine Zusammenrechnung mit dem Pflegegeld ab, weil das Pflegegeld kein Entgelt für die von der Pflegeperson erbrachten Pflegeleistungen darstelle. Das Pflegegeld ergänze bloß die familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege.

Anhebung Pfändungsfreigrenze

Die Pfändungsfreigrenze wurde durch Bekanntmachung vom 15.03.2023 (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023) zum 01.07.2023 angehoben.

Werte vom 01.07.2021 bis 30.06.2024

Monatliche Pfändungs­grenzen 01.07.2022 – 30.06.2023 01.07.2023 – 30.06.2024
Unpfänd­bares Arbeits­einkommen
(ohne weitere unterhalts­berechtigte Personen)
1.330,16 1.402,28
Zuzu­rechnender unpfänd­barer Betrag für die erste unterhalts­berechtigte Person 500,62 527,76
Zuzu­rechnender unpfänd­barer Betrag je Person
(für die zweite bis fünfte unterhalts­berechtigte Person)
278,90 294,02
Maximal unpfänd­barer Betrag
(Schuldner mit 5 unterhalts­berechtigten Personen)
2.946,38 3.106,12
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu

  • 30% unpfändbar (Schuldner hat keine unterhaltsberechtigte Person),
  • 50% unpfändbar (Schuldner mit einer unterhaltsberechtigten Person),
  • 60% unpfändbar (Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 70% unpfändbar (Schuldner mit drei unterhaltsberechtigten Personen),
  • 80% unpfändbar (Schuldner mit vier unterhaltsberechtigten Personen) und
  • 90% unpfändbar (Schuldner mit fünf unterhaltsberechtigten Personen).
Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird 4.077,72 4.298,81

Quelle: Lohnpfändung und Lohnabtretung bei der Lohnabrechnung (lohn-info.de)