Mindestlohnsteigerung ab 01.01.2024

Zum 01.01.2024 schreibt der Gesetzgeber einen Mindestlohn in Höhe von 12,41 Euro pro Stunde vor.

Was versteht man unter Mindestlohn?

Seit 2015 wird die Untergrenze des Lohns als gesetzlicher Mindestlohn reguliert. Diese Untergrenze darf nicht unterschritten werden und reguliert wie viel ArbeitnehmerINNEN mindestens pro Stunde erhalten müssen. Diese Regelung kann durch den Staat oder durch die Tarifparteien erfolgen. Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn je Zeitstunde, der grundsätzlich als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist.

Mit welchen Änderungen ist zu rechnen?

Diese Grenze wird seither regelmäßig angepasst. Zuletzt im Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde. Ab 01.01.2024 erfolgt die Anhebung auf 12,41 Euro. Für 2025 ist eine weitere Mindestlohnsteigerung auf 12,82 Euro vorgesehen.

Der ab 01.01.2024 gültige Mindestlohn hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze. Der Gesetzgeber sieht vor, dass geringfügig Beschäftigte bis zu 10 Wochenstunden und damit 43 Stunden pro Monat arbeiten können. Unter Berücksichtigung des Mindestlohns von 12,41 Euro pro Stunde wird die Geringfügigkeitsgrenze von 520 Euro auf 538 Euro angehoben.

Die Midijobgrenze verschiebt sich durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze auf den Entgeltbereich 538,01 Euro bis maximal 2.000,00 Euro. Weitere Änderungen sind derzeit noch nicht bekannt.

Neue Gehaltsgrenzen unter Berücksichtigung des Mindestlohns

Die grundlegende Berechnungsmethode zur Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit pro Monat ermittelt sich aus den vertraglich vereinbarten Wochenstunden multipliziert mit 13 Wochen und dividiert mit 3 Monaten.

Damit ist die durchschnittliche Arbeitszeit pro Monat, bei einer Vollzeitkraft mit 40 Wochenstunden, 173,33 Stunden. Durch Anhebung des Mindestlohns auf 12,41 Euro muss eine Vollzeitkraft ab Januar 2024 ein Mindestgehalt von 2.151,07 Euro brutto erhalten.

Analog dazu arbeitet eine Teilzeitkraft mit 30 Wochenstunden im Durchschnitt 130 Stunden monatlich und sollte ab Januar 2024 mindestens 1.613,30 Euro Bruttogehalt beziehen.

Ausnahmen

Weiterhin gilt, dass folgende Personen keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns haben:

  • Auszubildende gemäß dem Berufsbildungsgesetz
  • Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Ehrenamtliche Personen
  • Selbstständige
  • Langzeitarbeitslose (die mindestens ein Jahr arbeitslos waren) für die ersten 6 Monate der neuen Beschäftigung
  • Praktikanten in einem Pflichtpraktikum oder in einem freiwilligen Praktikum, das kürzer als 3 Monate dauert