Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Mitarbeiters als Beschäftigtem (=Arbeitnehmer, nicht Selbständigem) oder als Selbständigem gemäß § 7 SGB IV ist entscheidend dafür, ob ein Mitarbeiter grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- Arbeitslosen- sowie in der beruflichen Unfallversicherung unterliegt.
Besondere Bedeutung hat dies bei Vorständen von Aktiengesellschaften. Die Rechtsprechung der Senate des Bundessozialgerichts ist zum Beschäftigungsstatus von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft nicht einheitlich.
Deshalb sollte in jedem Fall ein Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV durchgeführt werden, damit der Vorstand von jedem Versicherungsträger einheitlich entweder als Beschäftigter oder als Selbständiger behandelt wird (§ 7 Absatz 2 Satz 4 SGB IV).
Hintergrund
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts ist für den Fachbereich der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) zuständig. Der 2. Senat qualifiziert das Vorstandsmitglied einer AG grundsätzlich als Selbständigen (siehe BSG vom 15.12.2020):
„Vorstandsmitglieder einer nicht beherrschten AG (§§ 17 f, 291 I 1 AktG) sind in dieser Funktion bei typisierender Betrachtung wie Unternehmer selbstständig tätig und deshalb generell nicht als Beschäftigte iSd § 2 I Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes versichert. Dies ergibt sich aus der (Sonder-)Regelung des § 6 I 1 Nr. 2 SGB VII, wonach sich Personen, die in Kapitalgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbstständig tätig sind, freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern können. (…)“
Der 12. Senat ist zuständig für das Beitrags- und Mitgliedschaftsrecht der Krankenversicherung (SGB V), der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung (SGB VI) und der Arbeitslosenversicherung (SBG III). Der 4. und der 12. Senat des BSG gehen grundsätzlich davon aus, dass der Vorstand einer AG ein Beschäftigter (nicht Selbständiger) ist. Begründet wird dies damit, dass das Gesetz für die Renten- und für die Arbeitslosenversicherung davon ausgehe, dass Vorstandsmitglieder grundsätzlich als Beschäftigte versicherungspflichtig seien. In § 1 S. 4 SGB VI und § 27 I Nr. 5 SGB III werde darum die ausnahmsweise bestehende Versicherungsfreiheit bei Vorständen einer AG geregelt.