Mittlerweile kommt es nicht mehr selten vor, dass Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber an eine Tätigkeitsstelle entsandt werden, um dort bestimmte Arbeiten zu verrichten. Dabei kann die Tätigkeitsstätte so weit weg vom Wohnsitz des Arbeitnehmers sein, dass dieser nicht täglich seine Heimfahrt antreten kann. Hierfür erhält der Arbeitnehmer sogenannte Auslösungen vom Arbeitgeber.
Was sind Auslösungen?
Unter Auslösungen versteht man zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, die als Ausgleich für die Mehrkosten dienen, die durch die Entsendung des Arbeitnehmers außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte zusätzlich entstehen. Darunter fallen u.a. die Verpflegungsmehraufwendungen und die Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Dienstreisen.
Wann werden Auslösungen geleistet?
Die Reise muss einen beruflichen Anlass haben und zu einem Ort führen, der weder dem Wohnort noch der ersten Tätigkeitsstätte – dem regelmäßigen Arbeitsplatz – entspricht.
Unterliegt das Auslösungsgeld der Lohnsteuer?
Gem. § 3 Nr. 16 EStG sind die Vergütungen steuerfrei, die Arbeitnehmer in privaten Arbeitsverhältnissen von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung dienstlicher Reisekosten erhalten, soweit sie die nach § 9 EStG als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen.
Eine Besonderheit besteht bei den Kosten für die Übernachtung und die Verpflegung. Diese können vom Arbeitgeber pauschal erstattet werden. Derzeit beträgt die Übernachtungspauschale für Reisen innerhalb Deutschlands 20 €. Zu den aktuell geltenden Sätzen der Verpflegungsmehraufwendungen hatten wir bereits anderweitig informiert:
Anhebung der Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen
Für Dienstreisen ins Ausland gelten zum 01.01.2023 die länderspezifischen Pauschalbeträge, die jährlich aktualisiert und vom Bundesfinanzministerium bekannt gegeben werden. Die aktuellen länderspezifischen Pauschalbeträge sind in BMF, 23.11.2022, IV C 5 – S 2353/19/10010 :004 festgelegt.
Leistet der Arbeitgeber über die Pauschalbeträge hinaus, so wird der übersteigende Betrag mit 25% pauschal versteuert.
Für den Arbeitnehmer ist zu beachten, dass er ab dem 01.01.2023 bei Tätigkeiten im Ausland nur noch die tatsächlichen Übernachtungskosten und nicht mehr den Pauschbetrag für Übernachtungskosten als Werbungskosten abziehen kann. Der Pauschbetrag für Übernachtungskosten kann jedoch weiterhin vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.
Es ist bei dem pauschalen Ersatz der Verpflegungsmehraufwendungen zu beachten, dass diese nur für drei Monate steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Die Frist beginnt jedoch nach vier Wochen Unterbrechung wieder von neuem an zu laufen. Der Grund für die Unterbrechung ist unbeachtlich, entscheidend ist nur die Dauer der Unterbrechung.
Ist das Auslösungsgeld pfändbar?
Sofern sich das Auslösungsgeld im Rahmen des üblichen hält, ist es unpfändbar. Das ist dann der Fall, wenn der Auszahlungsbetrag innerhalb der in den einschlägigen Lohnsteuerrichtlinien genannten Pauschalen liegt.