Anpassungen des Mindestlohns ab Januar 2021

Zum 01.01.2021 schreibt der Gesetzgeber einen Mindestlohn in Höhe von 9,50 Euro pro Stunde vor.

Was versteht man unter Mindestlohn?

Der Mindestlohn ist als das kleinste rechtlich zulässige Arbeitsentgelt zu verstehen, dass in seiner Höhe festgelegt wurde. Diese Regelung kann durch den Staat oder durch die Tarifparteien erfolgen.

Zum 1. Januar 2021 wird der Mindestlohn von 9,35 Euro auf 9,50 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Danach ist es vorgesehen, die Höhe in weiteren Schritten zum 1. Juli 2021 auf brutto 9,60 Euro, zum 01. Januar 2022 auf brutto 9,82 Euro sowie zum 1. Juli auf brutto 10,45 Euro anzuheben.

Berechnung vom Mindestlohn

Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn je Zeitstunde, der grundsätzlich als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist. Dies betrifft nicht nur Stundenlohnempfänger, sondern auch Gehaltsempfänger.

Zur Berechnung des Mindestlohns müssen die durchschnittlichen Arbeitsstunden 173,33 bei einer 40 Stunden Woche hinzugezogen werden und mit den gesetzlichen 9,50 Euro multipliziert werden.

Ausnahmen

Keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns haben folgende Personen:

  • Auszubildende gemäß dem Berufsbildungsgesetz
  • Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Ehrenamtliche Personen
  • Selbstständige
  • Langzeitarbeitslose (die mindestens ein Jahr arbeitslos waren) für die ersten 6 Monate der neuen Beschäftigung
  • Praktikanten in einem Pflichtpraktikum oder in einem freiwilligen Praktikum, das kürzer als 3 Monate dauert

Aufzeichnungspflichten

Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten und Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftszweigen w. z. B. Bau, Logistik oder Gastronomie, sind verpflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zeitnah aufzuzeichnen und diese Daten mindestens 2 Jahre aufzubewahren.