Jahreswechsel 2020/2021 – Was hat sich geändert?

Mit dem Jahreswechsel 2021 treten neue Regeln und Gesetze in Kraft. ePeo hat für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt aktuell 9,50€ brutto pro Stunde und weitere Erhöhungen sind in folgenden Etappen geplant:

  • ab 01.07.2021 – 9,60 Euro
  • ab 01.01.2022 – 9,82 Euro
  • ab 01.07.2022 – 10,45 Euro

Solidaritätszuschlag entfällt

Seit 01. Januar 2021 fällt der Soli für viele Steuerpflichtige weg. Die Freigrenzen wurden angehoben:

  • Singles von 972 Euro auf 16.956 Euro
  • Ehepaare von 1.944 Euro auf 33.912 Euro

Das bedeutet: Wer Alleinstehend ist, muss bis zu einem Jahresbruttolohn von rund 73.000 Euro keinen Soli zahlen.

Erhöhte Pendlerpauschale – Entfernungspauschale

Was versteht man darunter?

Die Entfernungspauschale ist im § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt. Sie ist ein Betrag, der von der Länge des Arbeitswegs abhängt. Dadurch, dass die Entfernungspauschale als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung abgezogen werden kann, kann man als Arbeitgeber den Betrag pauschal mit 15 % Lohnsteuer versteuern. Sollte sich der Arbeitgeber jedoch dazu entscheiden, verliert der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Ansetzung der Fahrten als Werbungskosten. Der Vorteil ist allerdings die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Befristete Anhebung der Entfernungspauschale in zwei Schritten

Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 steigt die Pendlerpauschale in zwei Schritten. Seit dem Jahreswechsel 2021 ist die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer von 30 auf 35 Cent pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angehoben und ab 2024 erhalten Arbeitnehmer 38 Cent ab dem 21. Kilometer.

Hinweis: Auf den ersten 20 Kilometern gelten weiterhin 0,30 Euro je vollen Kilometern.

Das soll ein Anreiz sein auf Umweltfreundliche Verkehrsmittel umzusteigen. Die Entlastung ist auf einen Zeitraum von insgesamt 5 Jahren befristet, damit gilt diese Maßnahme bis einschließlich 2026.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer wohnt 36 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt und sucht diese im Januar an 15 Tagen mit eigenem KFZ auf.

20 km x 0,30€ x 15 Tage = 90€
16 km x 0,35€ x 15 Tage = 84€
Gesamt: 174€

Ergebnis: Durch die Erhöhung der Entfernungspauschale ergibt sich ein erhöhter Arbeitgeberzuschuss.

Hinweis: Die Pendlerpauschale ist ausdrücklich kein Element der Reisekostenabrechnung. Im Rahmen der Reisekostenabrechnung geht es um die Summe der Kosten, welche durch Geschäftsreisen für eine Firma entstehen. Sie setzen sich aus Fahrtaufwendungen, Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwendungen und Reisenebenkosten zusammen.

Elektronische Krankschreibung rückt näher

Ab dem 01. Oktober 2021 werden die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen digital von dem behandelten Arzt an die Krankenkassen übermittelt. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen den „gelben Schein“ nicht mehr selbst bei den Krankenkassen einreichen, allerdings noch bei Ihrem Arbeitgeber. Ab dem 01. Juli 2022 soll der Arbeitgeber die Daten ebenfalls elektronisch bei der Krankenkasse abrufen können.

Corona-Bonus von 1.500 Euro

Aufgrund der Corona-Krise besteht die Möglichkeit für Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern –zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn- die steuerfreie Sonderzahlung von 1.500 Euro bis zum 30. Juni 2021 zu gewähren. Es handelt sich dabei um eine Fristverlängerung. Wurde bereits bis zum 31.12.2020 ein Corona-Bonus von insgesamt 1.500 Euro gezahlt, kann dieser in 2021 nicht erneut gezahlt werden.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Auch die befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird um ein Jahr verlängert. Der Arbeitgeber kann also bis Ende 2021 Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten, steuerfrei mit weiteren Zuwendungen unterstützen.

Ausblick: Sachbezugsfreigrenze soll ab 2022 auf 50 Euro steigen

Die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro soll ab dem Jahr 2022 auf 50 Euro angehoben werden.

Was sind Sachbezüge?
Sachbezüge sind Leistungen die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmern als Teil des Arbeitsentgelts zugewendet werden, die aber nicht in der Überweisung von Lohn bestehen.