Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtend elektronisch

Der Sachverhalt zur Krankmeldung ab 01.01.2023 beschäftigt nicht nur Sie als Arbeitgeber, sondern auch uns als lohnabrechnende Stelle sehr. Aktuell arbeiten wir noch daran, einen geeigneten, effizienten Prozessweg zu finden.

Bis auf Weiteres bitten wir Sie, Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin eine Mail zu senden, sobald der Mitarbeiter Sie über seine Krankheit in Kenntnis setzt. Bitte verwenden Sie als Betreff „Krankmeldung“ und geben als Inhalt den Namen des Arbeitnehmers sowie den gemeldeten Krankheitszeitraum an. Gern können Sie in dieser Mail auch mehrere Arbeitnehmer melden. Bitte beachten Sie, dass Sie jeden neuen Krankheitszeitraum bzw. Verlängerungen zeitnah melden.

Sollten Sie einen abweichenden Prozess zur Meldung von Krankenständen wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständige Sachbearbeiterin.

Falls noch nicht bekannt, hier für Sie zusammengefasst:

Ab dem 01.01.2023 muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei den Krankenkassen elektronisch abgerufen werden. Der Arzt übermittelt die Daten zur AU elektronisch an die Krankenkasse. Das Verfahren war im Jahr 2022 optional und ist ab 2023 verpflichtend. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin einen Durchschlag in Papierform für mögliche Störfälle. Für den Arbeitgeber wird es dagegen keinen Durchschlag mehr geben.

Ihre Mitarbeiter sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).

(c) DATEV

Zukünftiges Vorgehen

Wenn wir von Ihnen die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erhalten haben, fordern wir für Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an. Nachdem die Krankenkasse die Daten geprüft hat, meldet diese die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch an das Lohnabrechnungsprogramm zurück. Wir berücksichtigen die Fehlzeiten entsprechend bei der Lohnabrechnung.
Geringfügig Beschäftigte und Kurzfristig Beschäftigte

Das Verfahren gilt auch für Minijobs und kurzfristig Beschäftigte. Daher benötigen wir ab sofort immer die gesetzliche Krankenkasse auch für diesen Arbeitnehmer-Kreis.

Ausgenommen vom elektronischen Verfahren sind:

  • Privat versicherte Beschäftigte,
  • AU-Bescheinigungen aus dem Ausland
  • sonstige AU-Bescheinigungen – wie von Privatärzten, bei Kind krank, bei stufenweiser Wiedereingliederung, bei Rehabilitationsleistungen oder bei Beschäftigungsverbot

In diesen Fällen bleibt es auch nach dem 1. Januar 2023 beim bisherigen Verfahren und bei der gewohnten Vorlagepflicht.