Beiträge zur Pflegeversicherung ab Juli 2023

Der Bundestag verabschiedete am 26. Mai 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG).

Reformation im Zwei-Stufen-Plan

Die Bundesregierung sieht vor, mit der Anhebung der Pflegesätze ab Juli 2023 die Finanzgrundlage zur gesetzlichen Pflegeversicherung zu stabilisieren. Ziel ist es, ab Januar 2024 die dringend benötigten Leistungsverbesserungen im Rahmen der Pflege zu ermöglichen. Beispielsweise eine Anhebung von Pflegegeld und ambulanter Sachleistungsbeträge.

In diesem Rahmen beauftragte das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber, Eltern mit mehreren Kindern bei der Bemessung der Beiträge im Vergleich zu Kinderlosen deutlicher zu bevorzugen.

Anpassung der Beitragssätze zur Pflegeversicherung

In dem Gesetz wurde festgelegt, dass der gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 von derzeit 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens auf 3,4 Prozent steigt und der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose erhöht sich zum 1. Juli 2023 von bisher 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.  Für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr ergibt sich daher ein Beitragssatz von insgesamt 4,0 Prozent.

Der Entwurf sieht vor, dass Eltern mit mehr als einem Kind entlastet werden, indem ab dem zweiten Kind der Beitragssatz um 0,25 Prozent abgesenkt wird. Allerdings wird dabei die Entlastung auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. D.h., dass ab dem fünften Kind die Entlastung bei 1,0 Prozent bleibt. Die Absenkung von 0,25 Prozent ab dem zweiten Kind bleibt solange erhalten, bis das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Dann entfällt diese Absenkung wieder. Die Privilegierung mit einem Beitragssatz von 3,4 Prozent für Personen mit Kindern statt mit 4,0 Prozent für Kinderlose bleibt jedoch dauerhaft erhalten, also auch über die Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes hinaus.

Zur Veranschaulichung finden Sie nachfolgend eine Übersicht zu den geltenden Beitragssätzen. Hier ist zu beachten, dass für den Freistaat Sachsen die Beitragssätze zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschiedlich verteilt sind als in den übrigen Bundesländern. Damit ergibt sich folgende Verteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

Beitrag zur Pflege­ver­sicherung Gesamt­beitrag Arbeit­nehmer außer Sachsen Arbeit­geber außer Sachsen Arbeit­nehmer
in Sachsen
Arbeit­geber
in Sachsen
Kinder­lose 4,00% 2,30% 1,70% 2,80% 1,20%
Eltern mit einem Kind
Zeile gilt auch bei Elterneigenschaft
unabhängig vom Alter der Kinder
3,40% 1,70% 1,70% 2,20% 1,20%
Eltern mit 2 Kindern 3,15% 1,45% 1,70% 1,95% 1,20%
Eltern mit 3 Kindern 2,90% 1,20% 1,70% 1,70% 1,20%
Eltern mit 4 Kindern 2,65% 0,95% 1,70% 1,45% 1,20%
Eltern mit 5 und mehr Kindern 2,40% 0,70% 1,70% 1,20% 1,20%

(Quelle: Pflegeversicherung, Beitragssatz und Beitragszuschlag (lohn-info.de))

Wichtig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Um die Absenkungen je Kind geltend machen zu können, sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihrem Arbeitgeber gegenüber rechtzeitig einen Elternnachweis vorzulegen. In der Regel handelt es sich hierbei um Kopien der Geburtsurkunden oder Pflegeausweise der Kinder. Reichte bei Einstellung des Arbeitnehmers im Unternehmen der Nachweis eines Kindes, so sind nun die Elternnachweise sämtlicher Kinder zu erbringen.