Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Vom Arbeitnehmer vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegen grundsätzlich, dass dieser arbeitsunfähig erkrankt ist. Einer solchen Bescheinigung kommt allerdings kein absoluter Beweiswert zu. Unter Umständen kann es dazu kommen, dass der Beweiswert der „Krankschreibung“ erschüttert wird.

Der Arbeitgeber kann nämlich Tatsachen vortragen, aus denen sich ernsthafte Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ergeben.

Mit so einem Fall hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu beschäftigen. Eine seit 2018 beschäftigte Arbeitnehmerin beendete ihr Arbeitsverhältnis durch Kündigung vom 08.02.2019 zum 22.02.2019. Neben der Kündigung wurde eine ärztliche Erstbescheinigung eingereicht, nach der die Arbeitnehmerin voraussichtlich vom 08.02.2019 bis zum 22.02.2019 arbeitsunfähig sei.

Das BAG führte hierzu aus:

„Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.“

(BAG Urt. v. 8.9.2021 – 5 AZR 149/21)

D.h., die Arbeitnehmerin konnte in diesem konkreten Fall nicht ihre Arbeitsunfähigkeit durch das Vorlegen einer Krankschreibung beweisen, da ernsthafte Zweifel am Vorliegen einer Erkrankung gegeben waren.

Dann kann die Arbeitnehmerin aber grundsätzlich noch auf andere Beweismittel zurückgreifen, um ihre Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. So kann sie beispielsweise den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht befreien. Weiterhin kommt in Betracht die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer Feststellung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als Beleg der Arbeitsunfähigkeit.

Im Streitfalle bleibt es jedoch weiterhin Aufgabe des Arbeitgebers, bei begründeten Zweifeln am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit substanziiert die zur Erschütterung führenden Umstände aufzuzeigen. Es reicht für den Arbeitgeber somit nicht aus sich „zurückzulehnen und abzuwarten“. Stellt der Arbeitgeber fest, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und trägt er dies auch vor, so hat er sich immer noch darauf einzustellen, dass der Arbeitnehmer anderweitig versuchen wird, die Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen.