Fristlose Kündigung wegen privatem WhatsApp Chat nun doch wirksam

In unserer Short News vom 24. Mai diesen Jahres berichteten wir über eine Entscheidung des LAG Niedersachsens, welches die Kündigung wegen stark beleidigender, rassistischer und sexistischer Äußerungen in einer WhatsApp-Gruppe als nicht wirksam erklärte. Nach Ansicht des Gerichts durfte der Arbeitnehmer auf die Vertraulichkeit der Kommunikation innerhalb der Gruppe vertrauen.

-> Fristlose Kündigung wegen ehrverletzender Äusserungen in einem privaten WhatsApp Chat unwirksam

Das BAG hat dieses Urteil aufgehoben und an das LAG Niedersachsen zurückverwiesen mit der Begründung, dass sich ein Arbeitnehmer, der sich in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen kann.

Das BAG führte hierzu aus:

„Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum ist abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Sind Gegenstand der Nachrichten – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben“ (BAG, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23).

Das Landgericht Niedersachsen müsse dem Arbeitnehmer nun Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung geben, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte. Sollte dies dem Arbeitnehmer nicht gelingen, dann liegen die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB vor.

Mit diesem Urteil hat nun das BAG die Anforderungen an die berechtigte Vertrauenserwartung präzisiert. Diese hängt insbesondere von der Größe der Chat-Gruppe und dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten ab.