Corona-Virus: Verdopplung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Mit dem zweiten Corona-Maßnahmenpaket hat die Bundesregierung vorübergehend den Alleinerziehendenentlastungsbetrag von 1.908 Euro auf 4.008 Euro erhöht. Diese Maßnahme gilt für die Jahre 2020 und 2021. Damit gewährt der Gesetzgeber den Alleinerziehenden zum Ausgleich der erziehungsbedingten Mehraufwendungen einen Steuerentlastungsbetrag. Für das zweite und jedes weitere Kind, kann ein zusätzlicher Freibetrag von jeweils 240 Euro gewährt werden.

Wer wird unterstützt?

Alleinerziehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen, wenn sie im eigenen Haushalt ein Kind erziehen, für das Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Entlastungsbetrag wird nicht gewährt, wenn Alleinerziehende in einer Haus- bzw. Wohngemeinschaft oder in einer Partnerschaft leben sowie nach einer Trennung noch die Vorrausetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen.

Muss der Entlastungsbetrag beantragt werden?

Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wird bei bestehender Steuerklasse II automatisch als Freibetrag, das heißt ohne Antrag, in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen und damit dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt.

Alleinerziehende die erstmalig die Voraussetzungen für die Steuerklasse II erfüllen, empfiehlt es sich, zu prüfen, ob der Entlastungsbetrag beim Lohnsteuerverfahren 2020 zum Abzug kommt. Ist dies nicht der Fall, bedarf es dann eines entsprechenden Antrags beim Wohnsitz-Finanzamt. Alternativ besteht hier die Möglichkeit, die gesamte steuerliche Entlastung der Steuerklasse II über die Einkommensteuerveranlagung vornehmen zu lassen.

Alleinerziehende, die nicht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind, haben hingegen keine Wahlmöglichkeit. Sie können den Erhöhungsbetrag nur bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Wechselmodell! Welcher Elternteil hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag erhält der Elternteil bei dem das Kind gemeldet ist. Ist das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld für das Kind ausgezahlt wird.