Wer arbeitet, braucht Erholung! Um langfristig gesund zu bleiben, hat jeder Arbeitnehmer unabhängig davon, ob er in Vollzeit oder Teilzeit, als Praktikant, als Aushilfe oder als Auszubildender beschäftigt ist, pro Kalenderjahr einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Das regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Wie viel Urlaub steht dem Arbeitnehmer zu?
Auf wie viel Urlaub der Arbeitnehmer Anspruch hat, ist im Regelfall dem Arbeitsvertrag zu entnehmen. Ohne Regelungen im Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer einen Anspruch von mindestens 24 bezahlten Werktagen jährlich. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das heißt, bei 5 Arbeitstagen pro Woche entsteht ein Anspruch auf 20 Arbeitstage an Erholungsurlaub.
Es kann auf folgende Formel zurückgegriffen werden:
Anzahle der Urlaubstage = (24 Werktage x Arbeitstage pro Woche) / 6
Damit ergibt sich nachfolgender Mindestanspruch in Abhängigkeit der Arbeitstage je Woche:
Ab wann steht dem Arbeitnehmer der volle Jahresurlaub zu?
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
Das bedeutet aber nicht, dass vor Ablauf der Wartezeit kein Urlaub genommen werden kann. Arbeitnehmer die die sechsmonatige Wartezeit noch nicht erfüllt haben, haben einen Teilanspruch pro vollen Monat der Beschäftigung in Höhe von einem Zwölftel des Jahresurlaubs.
Ist hingegen die Wartezeit erfüllt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Jahresurlaub, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis kein volles Kalenderjahr bestanden hat.
Was passiert bei einem Arbeitgeberwechsel mit dem Resturlaub?
Das Bundesurlaubsgesetz enthält zu dieser Frage eine eindeutige Antwort: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden, ist dieser abzugelten. Das bedeutet, dass die verbleibenden Urlaubstage entweder eingelöst oder ausbezahlt werden müssen.
An erster Stelle ist der Arbeitnehmer angehalten, den offenen Erholungsurlaub zu nehmen. Aus rein zeitlichen Gründen kann es allerdings dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann und erst dann, muss der Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung auszahlen.
Besonderes Augenmerk ist auf den Zeitpunkt der Kündigung zu legen.
Bei einem Wechsel bis einschließlich 30.06. eines Jahres, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat. Endet das Arbeitsverhältnis in der zweiten Hälfte des Jahres und war der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt, steht ihm ab dem 01.07. der gesamte Jahresurlaub zu.
Davon abweichend ist der Zusatzurlaub nur anteilig zu gewähren bzw. abzugelten. D.h., wurde im Vorfeld Zusatzurlaub im Arbeitsvertrag vereinbart, richtet sich der Anspruch der zusätzlichen Urlaubstage nach einer sogenannten „pro rata temporis“ (zeitanteilig) Regelung. Diese besagt, dass der Urlaubsanspruch für das Eintrittsjahr oder auch das Austrittsjahr nur anteilig besteht.
Doppelte Ansprüche auf Jahresurlaub nach Jobwechsel?
Bei einem Jobwechsel kommt es vor, dass der Arbeitnehmer seinen ganzen Jahresurlaub schon beim alten Arbeitgeber genommen hat. Um doppelte Ansprüche zu vermeiden, sollte der neue Arbeitgeber sich von dem Arbeitnehmer durch Vorlage einer sogenannten Urlaubsbescheinigung belegen lassen, wie viele Urlaubstage in dem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis bereits genommen wurden.
Eine Muster-Urlaubsbescheinigung finden Sie in unserem Downloadbereich.
Urlaubsabgeltung: Wann darf Urlaub ausbezahlt werden?
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer angehalten, den offenen Erholungsurlaub zu nehmen. Ist dies zeitlich nicht möglich, besteht ein Abgeltungsanspruch. Denn Resturlaub kann nicht einfach verfallen, selbst im fristlosen Kündigungs- oder gar Todesfall.
Die Abgeltung der Urlaubstage und die genaue Höhe der Geldleistung, die sich am durchschnittlichen Bruttogehalt der vergangenen 13 Wochen bemisst, ist im §11 BUrlG geregelt.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer bezieht bei einer 5-Tage-Woche ein Monatsgehalt von 2.000 Euro brutto. So beträgt das Quartalsgehalt 6.000 Euro. Sein wöchentliches Gehalt wäre dementsprechend (6.000 / 13 =) 461,54 Euro brutto und sein tägliches Gehalt (461,54 / 5 =) 92,31 Euro. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen (Rest-) Urlaub von 10 Tagen, beträgt die Urlaubsabgeltung demnach (10 x 92,31 Euro =) 923,10 Euro brutto.