Das Jahr neigt sich dem Ende zu und wieder denken Viele daran, ihren Geschäftsfreunden, deren Mitarbeitern und auch den eigenen Mitarbeitern zum Dank für die gute Zusammenarbeit und zur Stärkung der geschäftlichen Beziehung ein Geschenk zukommen zu lassen.
Da das Geschenk aufgrund der guten Geschäftsbeziehung gemacht wird, sind sowohl auf der Seite des Beschenkten als auch auf der Seite des Schenkers die steuerlichen Konsequenzen zu beachten.
Beschenkter
Bei dem Geschenk handelt es sich um eine Vermögensmehrung in der betrieblichen Sphäre des Beschenkten. Das Geschenk wirkt beim Beschenkten also gewinnerhöhend und ist grundsätzlich der Einkommensteuer zu unterwerfen. Um diese bittere Kehrseite des Geschenks zu vermeiden bietet § 37b Absatz 1 Nr. 2 EStG die Möglichkeit, dass der Schenker im Rahmen der Lohnabrechnung den Bruttowert des Geschenks pauschal in Höhe von 30% Lohnsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern versteuert. Ergebnis der Pauschalbesteuerung des Geschenks durch den Beschenkten ist, dass das Geschenk für den Beschenkten steuerfrei ist und somit die Freude über das Geschenk vollkommen ungetrübt ist.
Beispiel
Der Bruttowert des Geschenks 59,50 Euro. Der Nettowert des Geschenks beträgt nach Abzug der Vorsteuer 50 Euro. Die pauschale Lohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer sind in Höhe von 20,26 Euro (20,44 Euro) auf den Bruttowert des Geschenks, also auf 59,50 Euro zu erheben.
Schenker
Der Schenker ist berechtigt, sich die für das Geschenk bezahlte Vorsteuer in Höhe von 9,50 Euro im Rahmen der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen vom Finanzamt erstatten zu lassen. Das Geschenk kostet den Schenker im vorliegenden Beispiel also „nur“ 50 Euro.
Soweit das Geschenk 50 Euro netto oder weniger kostet, ist der Schenker berechtigt, die Kosten für den Einkauf des Geschenks als Betriebsausgaben gewinn- und damit steuermindernd in der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen (§ 4 Absatz 5 Satz 1 EStG).
Liegt der Wert des Geschenks über 50 Euro, handelt es sich um eine nichtabzugsfähige Betriebsausgabe. Darum sind Geschenke über 50 Euro netto aus steuerlichen Gründen nicht vorteilhaft.
Beschenkter ist ein eigener Arbeitnehmer
Ist der Beschenkte ein Arbeitnehmer des Schenkers, dann gilt die 50 Euro-Grenze für den Betriebsausgabenabzug nicht. Dann kann der Arbeitgeber auch ein deutlich teureres Geschenk als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend machen.
Allerdings werden neben der pauschalen Lohnsteuer gemäß § 37b EStG bei Geschenken an die eigenen Arbeitnehmer auch Sozialversicherungsbeiträge fällig (§ 1 Absatz 1 Nr. 14 SVEV). Damit ist die Besteuerung von Geschenken an die eigenen Arbeitnehmer nach § 37b EStG nicht attraktiv.
Alternative Gestaltungen:
- Geschenke im Wert von bis zu 60 Euro an die eigenen Arbeitnehmer können im Rahmen von (weihnachtlichen) Betriebsveranstaltungen pauschal mit 25% besteuert werden. In dieser Konstellation fallen auch keine Sozialversicherungsabgaben an.
- Die unentgeltliche Übereignung von Arbeitsmitteln an eigene Arbeitnehmer, insbesondere Computer, Notebooks, Netbooks, Tablets und Technisches Zubehör (z. B. Monitor, Drucker) sowie Software (Erstausstattung, Ergänzung, Aktualisierung, Austausch) kann mit 25% pauschaler Lohnsteuer abgegolten werden. Dasselbe gilt für betriebliche Fahrräder und Elektrofahrräder, die nicht als Kraftfahrzeug gelten. Anzumerken ist, dass die Schenkung von Arbeitsmitteln zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen muss (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 7 EStG), damit die pauschale Besteuerung nebst Sozialversicherungsfreiheit erreicht wird.
Möchte man Geschäftsfreunden etwas Höherwertiges zukommen lassen (teurer als 50 Euro netto), dann empfiehlt es sich, dies als ein sogenanntes incentive zu gestalten. In diesem Fall kann ebenfalls die Pauschalbesteuerung gemäß § 37b EStG angewandt werden und die im Rahmen einer sogenannten „betrieblich veranlassten Zuwendung“ (incentive) entstehenden Kosten können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.