Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Hierzu zählen z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern.
Der geldwerte Vorteil, welcher den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung zufließt, ist grundsätzlich eine der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfender Lohn- oder Gehaltsbestandteil. § 19 Absatz 1 Nr. 1a EStG privilegiert Betriebsveranstaltungen, indem die geldwerten Vorteile in Höhe jeweils 110 Euro pro Arbeitnehmer für zwei Betriebsveranstaltungen p.a. von der Lohnsteuer befreit werden. In der Folge entfällt auch die Sozialversicherungspflicht (§ 1 SVEV).
Neben der in § 19 EStG gewährten Steuerfreiheit von Betriebsveranstaltungen bietet sich die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung gemäß § 40 Absatz 2 Nr. 2 EStG in Höhe von 25%. Auch bei einer pauschalen Besteuerung des dem Arbeitnehmer zufließenden geldwerten Vorteils aus einer Betriebsveranstaltung ist die Sozialversicherungsfreiheit gemäß § 1 SVEV gegeben. Diese Möglichkeit wird in der Praxis dann genutzt, wenn bei einer Betriebsveranstaltung der Freibetrag gemäß § 19 EStG in Höhe von 110 Euro überschritten wird oder wenn der Arbeitgeber eine drte Betriebsveranstaltung im Jahr durchführt.
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Betriebsveranstaltung für die teilnehmenden Arbeitnehmer ist, dass „die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht“ (§ 19 Absatz 1 Nr. 1a Satz 3, 2. Halbsatz EStG). Beschränkt der Arbeitgeber den Teilnehmerkreis einer Betriebsveranstaltung auf einen kleineren Kreis der Belegschaft, dann entfällt die der Freibetrag in Höhe von 110 Euro.
Gemäß einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 27. März 2024 ist in diesen Fällen aber eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns mit 25% auch dann möglich, wenn die Betriebsveranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Somit war es im Streitfall möglich, den geldwerten Vorteil anlässlich einer Weihnachtsfeier für die Führungskräfte des Unternehmens pauschal zu besteuern.
Das Gericht begründet seine Entscheidung anhand des eindeutigen Gesetzestextes. Danach setzt lediglich die Gewährung des Freibetrags von 110 € je teilnehmenden Arbeitnehmer voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Im Streitfall schied daher für die Weihnachtsfeiern der Führungskräfte zwar die Gewährung dieses Freibetrags, nicht aber die Pauschalbesteuerung mit 25% aus.