Steuererklärungspflicht aufgrund Kurzarbeitergeldbezug

Kurzarbeit und Steuer – Was Arbeitnehmer wissen sollten

Vielen Arbeitnehmern ist nicht bewusst, dass durch Kurzarbeitergeld eine Steuernachzahlung droht.

Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld steuerfrei, da es durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen wird. Es handelt sich um eine sogenannte Lohnersatzleistung – die allerdings dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliegt. Das heißt, dass das Kurzarbeitergeld trotzdem zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes herangezogen wird und damit die Steuerbelastung für das übrige Einkommen steigt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Einkommen von 20.000 Euro sowie 4.000 Euro Kurzarbeitergeld. Der Durchschnittssteuersatz für das zu verteuernde Einkommen von 20.000 Euro liegt ohne Kurzarbeitergeld bei ca. 11,8% (2.346€).

Es ist jedoch so, dass für die Berechnung des Durchschnittssteuersatzes das Kurzarbeitergeld mit einbezogen und ein Einkommen von 24.000 Euro angenommen wird. Dies hat zur Folge, dass sich der Durchschnittssteuersatz auf 14,3% erhöht.

Mit dem erhöhten Steuersatz von 14,3% wird das Einkommen von 20.000 Euro (ohne Kurzarbeitergeld) versteuert (2.860€). Das heißt, es entsteht eine Mehrbelastung von 514 Euro für den Arbeitnehmer.

Weitere Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind beispielsweise:

• Arbeitslosengeld
• Elterngeld
• Mutterschaftsgeld
• Insolvenzgeld
• Übergangsgeld
• Verletztengeld

Auch steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld unterliegen dem Progressionsvorbehalt.

Viele Arbeitnehmer müssen im Normalfall keine Steuererklärung abgeben. Wer jedoch Kurzarbeitergeld von mehr als 410 Euro im Jahr erhalten hat, für den besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 muss spätestens bis zum 31.07.2021 beim Finanzamt abgegeben werden, wer sich Hilfe vom Steuerberater holt, hat bis zum 28.02.2022 Zeit.