Abgrenzung zwischen Sachbezügen und Geldleistungen bei Warengutscheinen und Geldkarten

Nicht selten kommt es bei Arbeitsverhältnissen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dazu, dass letzterer seinem Angestellten einen Warengutschein ausstellt, der nicht der Lohnsteuer unterliegt. Die monatliche Freigrenze für Warengutscheine beträgt derzeit 44,00 EUR gem. § 8 Abs. 2 EStG. Ab dem 01.01.2022 liegt diese sogar bei 50,00 EUR. Bei einer Freigrenze handelt es sich nicht um einen Freibetrag, d.h. dass bei Überschreiten dieser der gesamte Betrag als Arbeitslohn zu erfassen ist. Warengutscheine lassen sich jedoch nur ausstellen, wenn es sich bei diesen um Sachbezüge handelt und um keine Geldleistungen, für die die Freigrenze nicht gilt.

Um eine bessere Unterscheidung zwischen Geldleistung und Sachbezug vornehmen zu können hat das Bundesministerium der Finanzen einen Erlass herausgegeben (BMF, Schreiben v. 13.4.2021, IV C 5 – S 2334/19/10007 :002). Unter Sachbezügen versteht man alle nicht in Geld bestehenden Ein­nahmen. Ein Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.

Auslagen des Arbeitnehmers führen zum Barlohn – kein Sachbezug

Ein Sachbezug liegt bei einem Gutschein oder einer Geldkarte vor, wenn diese(r) ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt. Die Berechtigung zur Barauszahlung des auf dem Gutschein oder der Geldkarte enthaltenen Guthabens führt zum Barlohn, ebenso ist dies zum Beispiel beim Vorliegen einer Überweisungsfunktion auf der Geldkarte gegeben.

Ab dem 1.1.2022 haben Gutschein und Geldkarte darüber hinaus die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) zu erfüllen:

  • der Gutschein oder die Geldkarte dürfen sich ausschließlich auf Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette beziehen
  • Gutscheine oder Geldkarten, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen

Beispiele wären hierfür u.a.:

  • wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet-Villages
  • Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle

Weitere Bespiele finden sich im BMF Schreiben unter der Randnummer 11.