Durch eine Abmahnung teilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, dass dieser seine arbeitsvertraglichen Fristen nicht beachtet hat (Rügefunktion). Neben der Rügefunktion kommt der Abmahnung auch eine Warnfunktion zu, indem der Arbeitgeber für die Zukunft ein vertragstreues Verhalten fordert und rechtliche Konsequenzen bei einem erneuten Pflichtverstoß androht. Besonders wichtig dabei für den Arbeitgeber ist, dass in dem Schreiben hinreichend deutlich darauf hingewiesen werden muss, welches bestimmte Verhalten vom Arbeitgeber beanstandet. Einer Beifügung von Beweismittel ist nicht notwendig, genauso wenig wie Rechtsausführungen. Es schadet jedoch nicht, kurz darzulegen aus welchen Gründen das konkrete Verhalten gegen die gesetzlichen Regelungen verstößt.
Der Arbeitnehmer ist weiterhin dazu angehalten, den Arbeitnehmer hinzuweisen, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Dabei reicht für einen Wiederholungsfall nicht jedes Verhalten aus, sondern nur ein solches Fehlverhalten, welches auf gleicher Ebene mit dem vorherigen Fehlverhalten steht. Die Pflichtverstöße müssen also gleichartig und vergleichbar sein.
In einem Fall den das Arbeitsgericht Bochum zu beurteilen hatte, wurde ein Arbeitgeber dazu verurteilt, die Abmahnung aus der Personalakte der Arbeitnehmerin zu entfernen, weil die Mahnung nicht in rechtlich zulässiger Weise formuliert war (ArbG Bochum, Urt. v. 19.10.2017, 4 Ca 930/17). In der Abmahnung hieß es:
„Sollten Sie sich einen weiteren Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu Schulden kommen lassen, der nicht auf die Wiederholung der oben genannten Pflichtverletzung beschränkt ist, müssen Sie damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis von uns – ggf. auch fristlos – gekündigt wird.“
Eine solche Formulierung wurde durch das zuständige Arbeitsgericht mit folgender Begründung als nicht zulässig erachtet:
„[…] die Beklagte [der Arbeitgeber] bedroht die Klägerin [die Arbeitnehmerin] in diesem Schreiben […] nicht nur für den Fall einer Wiederholung der von der Beklagten angenommenen Pflichtverletzung sondern für jeden weiteren Verstoß gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, der nicht auf eine Wiederholung beschränkt ist. Zu einer solchen Kündigungsandrohung ist die Beklagte im Rahmen einer Abmahnung nicht befugt. Sie geht weit über das zulässige Maß hinaus. Die Klägerin muss nicht nur bei zukünftigen, aus Sicht der Beklagten weiteren Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich mit einer gegebenenfalls sogar fristlosen Kündigung rechnen. Die Klägerin müsste vielmehr auf Basis des in ihre Personalakte aufgenommenen Abmahnungsschreiben […] für jeden beliebigen Fall einer auch nur geringfügigen und gänzlichen anders gelagerten Pflichtwidrigkeit mit einer gegebenenfalls fristlosen Kündigung rechnen. Eine solche uferlose Androhung einer Kündigung entspricht nicht der für die Rechtswirksamkeit einer Abmahnung erforderlichen korrekten Erfüllung der Warn- bzw. Abkündigungsfunktion.“
Es empfiehlt sich somit für den Arbeitgeber bei Erstellung eines Abmahnungsscheibens, dass einerseits das konkrete pflichtwidrige Verhalten benannt wird und andererseits, dass der Arbeitnehmer darauf hinzuweisen ist, im Falle einer Wiederholung der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Dabei sollten jedoch pauschale Formulierungen (wie im o.g. Fall) vermieden werden.