Anpassung Mindestlohn zum 01. Juli 2021

Zum 01.07.2021 schreibt der Gesetzgeber einen Mindestlohn in Höhe von 9,60 Euro pro Stunde vor.

Was versteht man unter Mindestlohn?

Unter Mindestlohn ist das kleinste rechtlich zulässige Arbeitsentgelt zu verstehen, dass in seiner Höhe festgelegt wurde. Diese Regelung kann durch den Staat oder durch die Tarifparteien erfolgen.

Zum 1. Juli 2021 wird der Mindestlohn von 9,50 Euro auf 9,60 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Danach ist es vorgesehen, die Höhe in weiteren Schritten zum 01. Januar 2022 auf brutto 9,82 Euro und zum 1. Juli 2022 auf brutto 10,45 Euro anzuheben.

Wer entscheidet über eine Anpassung über den Mindestlohn?

Alle zwei Jahre berät eine unabhängige Kommission aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften, und der Wissenschaft, die Mindestlohnkommission der Bundesregierung, über die zukünftige Höhe des Mindestlohns. Sie prüft, welche Mindestlohnhöhe geeignet ist, um einem angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten zu bieten, faire Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen und die Beschäftigung nicht zu gefährden.

Die Kommission betrachtet zudem laufend die Auswirkungen des Mindestlohns und stellt der Bundesregierung alle zwei Jahre ihre Erkenntnisse in einem Bericht zur Verfügung. Die Bundesregierung kann diesen Vorschlag lediglich annehmen oder ablehnen. Eine Anpassung ist nicht zulässig, weil die Kommission frei von politischer Einflussnahme entscheiden soll.

Berechnung vom Mindestlohn

Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn je Zeitstunde, der grundsätzlich als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist. Zur Berechnung von Mindestlohn müssen die durchschnittlichen Arbeitsstunden 173,33 bei einer 40 Stunden Woche hinzugezogen werden und mit den gesetzlichen 9,60 Euro multipliziert werden.

Die monatliche Höchstarbeitszeit für Minijobber mit Mindestlohn beträgt

  • ab 1. Juli 2021 bei rund 46 Stunden (450€ / 9,60€ = 46,875 Stunden)
  • ab 1. Januar 2022 bei rund 45 Stunden (450€ / 9,82€ = 45,825 Stunden)

Ausnahmen

Keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns haben folgende Personen:

  • Auszubildende gemäß dem Berufsbildungsgesetz
  • Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Ehrenamtliche Personen
  • Selbstständige
  • Langzeitarbeitslose (die mindestens ein Jahr arbeitslos waren) für die ersten 6 Monate der neuen Beschäftigung
  • Praktikanten in einem Pflichtpraktikum oder in einem freiwilligen Praktikum, das kürzer als 3 Monate dauert