Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022

Mit dem Jahreswechsel 2022 treten neue Regeln und Gesetze in Kraft. Wir haben die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

  • Erhöhung des Mindestlohns
    Der gesetzliche Mindestlohn beträgt aktuell  (12/2021) 9,60 € brutto pro Stunde. Weitere Erhöhungen sind in folgenden Etappen geplant:
     

    ab 01.01.2022

    9,82 Euro
    ab 01.07.2022

    10,45 Euro

  • Erhöhung Sozialversicherungsbeiträge
    Der Beitrag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird von 0,25 Prozent des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent angehoben. Außerdem wird die Insolvenzgeldumlage von 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent sinken.
  • Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Rentner
    Arbeitgeber müssen ab 1. Januar 2022 den Arbeitgeberanteil in Höhe von 1,2 Prozent zur Arbeitslosenversicherung für Rentner wieder zahlen, nachdem er einige Jahre weggefallen war.
  • Sachbezugsfreigrenze steigt auf 50 Euro
    Die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro wird ab dem Jahr 2022 auf 50 Euro angehoben.
  • Betriebliche Altersvorsorge
    Im Januar 2022 tritt die nächste Stufe des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) in Kraft. Demnach sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, einen Zuschuss von 15 Prozent zu jeder betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu zahlen, wenn diese in Form einer Entgeltumwandlung (Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds) erfolgt. 
  • Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte
    Der Arbeitgeber muss künftig in der Meldung für den Minijober angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist und benötigt außerdem die Steueridentifikationsnummer. Außerdem sollen Arbeitgeber ab dem Jahr 2022, die einen kurzfristigen Minijobber melden, eine unverzügliche Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben.
  • elektronische Krankschreibung rückt näher
    Seit dem 1. Oktober 2021 werden die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen digital von dem behandelnden Arzt an die Krankenkassen übermittelt. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen den „gelben Schein“ nicht mehr selbst bei den Krankenkassen einreichen, allerdings noch bei Ihrem Arbeitgeber. Ab dem 1. Juli 2022 soll der Arbeitgeber die Daten ebenfalls elektronisch bei der Krankenkasse abrufen können.

  • Corona-Bonus von 1.500 Euro
    Aufgrund der anhaltenden Corona-Krise besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern –zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn- die steuerfreie Sonderzahlung von 1.500 Euro bis zum 31.03.2022 zu gewähren, falls der Betrag bisher noch nicht oder nicht vollständig ausgezahlt wurde.

  • Hinzuverdienstgrenze bei Rentnern
    Die wegen Corona erhöhte Hinzuverdienstgrenze wurde verlängert.
    Rentner, die ihr reguläres Rentenalter noch nicht erreicht haben, dürfen auch im Jahr 2022 bis zu 46.060 € hinzuverdienen, ohne das ihre vorgezogene Altersrente gekürzt wird. Der Bundestag hat am 18.11.2021 eine Verlängerung der Sonderregelung bis Ende 2022 beschlossen.