Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang

Geht ein Betrieb auf einen anderen Inhaber über, so hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten.

Die Unterrichtung dient dazu dem Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensbasis zu geben, damit sich dieser für oder gegen die Geltendmachung seines Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB entscheiden kann. Durch den Widerspruch kann der Arbeitnehmer weiterhin sein Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber aufrechterhalten. Entsteht dem bisherigen Arbeitgeber dadurch ein Arbeitskräfteüberhang kommt für diesen dann eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht.

Die Unterrichtung muss folgende Punkte beinhalten:

  1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  2. den Grund für den Übergang,
  3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
  4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen

Die Unterrichtung muss nicht zwingend individualisiert als Schreiben an den jeweiligen Arbeitnehmer vorgenommen werden, sondern kann auch in Form eines Standardschreibens erfolgen. Für den Fall, dass sich der Arbeitgeber für ein Standardschreiben entscheidet, sollte sichergestellt werden, dass der Arbeitnehmer die Entgegennahme des Schreibens schriftlich bestätigt, sodass der Zugang des Schreibens beim Arbeitnehmer dokumentiert werden kann.

Es ist auf die inhaltliche Richtigkeit der Informationen, die in dem Schreiben sind, zu achten. Außerdem muss die Unterrichtung für den Durchschnittsarbeitnehmer verständlich sein. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer über nicht ausreichend Deutschkenntnisse verfügt, ist für diesen eine Übersetzung der Unterrichtung anzufertigen.

Abschließend ist zu erwähnen, dass wenn es unterlassen wurde den Arbeitnehmer vor Betriebsübergang zu unterrichten, dies nachgeholt werden kann. Denn erst ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung des Arbeitnehmers beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers zu laufen.