Anpassung Mindestlohn 2020

Zum 01.01.2020 schreibt der Gesetzgeber einen Mindestlohn in Höhe von 9,35 Euro pro Stunde vor.

Was versteht man unter Mindestlohn?

Der Mindestlohn ist als das kleinste rechtlich zulässige Arbeitsentgelt zu verstehen, dass in seiner Höhe festgelegt wurde. Diese Regelung kann durch den Staat oder durch die Tarifparteien erfolgen.

Zum 1. Januar 2020 wird der Mindestlohn von 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Danach ist es vorgesehen, die Höhe durch Rechtsverordnung auf Vorschlag der sog. Mindestlohnkommission alle zwei Jahre anzupassen.

Berechnung vom Mindestlohn

Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn je Zeitstunde, der grundsätzlich als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist.

Zur Berechnung des Mindestlohns müssen die durchschnittlichen Arbeitsstunden 173,33 bei einer 40 Stunden Woche hinzugezogen und mit den gesetzlichen 9,35 Euro multipliziert werden.

Ausnahmen

Keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns haben folgende Personen:

  • Auszubildende gemäß dem Berufsbildungsgesetz (ergänzende Regelung vor kurzem veröffentlicht)
  • Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Ehrenamtliche Personen
  • Selbstständige
  • Langzeitarbeitslose (die mindestens ein Jahr arbeitslos waren) für die ersten 6 Monate der neuen Beschäftigung
  • Praktikanten in einem Pflichtpraktikum oder in einem freiwilligen Praktikum, das kürzer als 3 Monate dauert

Aufzeichnungspflichten

Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten und Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftszweigen wie z.B. Bau, Logistik oder Gastronomie, sind verpflichtet Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zeitnah aufzuzeichnen und diese Daten mindestens 2 Jahre aufzubewahren.