Anhebung der Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen

Ab dem 01.01.2020 tritt eine neue Regelung zu den Verpflegungspauschalen in Kraft.

Aktuell erhalten Arbeitnehmer für volle Kalendertage (24 Stunden Abwesenheit von Arbeitsplatz und Heim) eine Pauschale von 24€. Für An- und Abreisetag sowie für Tage mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit (ohne Übernachtung) gilt bis einschließlich 31.12.2019 eine Pauschale von 12€.

Diese Pauschalen werden ab dem 01.01.2020 angehoben. So erhalten Arbeitnehmer künftig 28€ je vollen Kalendertag und 14€ für eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden. Diese pauschalen Verpflegungszuschüsse können den Mitarbeitern im anfallenden Monat steuer- und SV-frei über die Lohn-/Gehaltsabrechnung ausbezahlt werden.

Was ist Verpflegungsmehraufwand überhaupt?

Der Verpflegungsmehraufwand gehört zu den Reisekosten. Mitarbeiter die aus beruflichen Gründen einer Auswärtstätigkeit nachgehen, können sich nicht so kostgünstig wie zu Hause Verpflegen. Für diesen Mehraufwand bekommt der Mitarbeiter die oben genannten Verpflegungsmehraufwendungen. Alternativ kann der Mitarbeiter sie nachträglich in der Einkommensteuererklärung geltend machen.

Beispiel Verpflegungsmehraufwendungen

Ein Mitarbeiter tritt am Montag seine Dienstreise an und benötigt 5 Stunden, um am Arbeitsort einzutreffen. Er verbleibt dort bis zum Ende der Woche und reist am Freitag wieder ab.

Pauschale Verpflegungsmehraufwendungen ab 01.01.2020

1. Tag (Anreisetag): 1 x 14,00 € = 14,00 €
2. bis 4 Tag: 3 x 28,00 € = 84,00 €
5. Tag (Abreisetag): 1 x 14,00 € = 14,00 €

Damit entstehen für eine 5-tägige Dienstreise ab dem 01.01.2020 Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 112,00 €.

Bekommt ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit gestellt, bleiben die üblichen Kürzungen – für ein Frühstück um 20% und jeweils 40% für ein Mittag- und Abendessen. Das entspricht für Auswärtstätigkeiten im Inland einer Kürzung der jeweils zustehenden Verpflegungspauschale um 5,60€ pro Frühstück bzw. jeweils 11,20€ je Mittag- und Abendessen.

Erhält der im Beispiel genannte Mitarbeiter am Tag 2-4 ein vom Arbeitgeber bezahltes Hotelfrühstück, werden dem Mitarbeiter statt 84,00€ lediglich 67,20€ für den Tag 2-4 erstattet.

Wichtig!
Bei längerfristigen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte kann ein steuerfreier Arbeitgeberersatz bzw. Werbungskostenabzug der Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate ab Beginn der Tätigkeit erfolgen (9 Abs. 4a Satz 6 EStG).