Arbeitszeiterfassung: Was das Urteil des Bundesarbeitsgerichts für Arbeitgeber bedeutet

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Beschluss vom 13. September 2022 folgendes:

„Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“

(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21)

Gem. § 3 Abs. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Zur Planung und Durchführung dieser Maßnahmen hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.

Dazu gehört nach Ansicht des BAG von nun an also auch die Einführung eines Systems, welches die von Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst. Damit legt das BAG das deutsche Arbeitsschutzgesetz im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus. Der EuGH entschied bereits 2019, dass…

„die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber […] verpflichten [müssen], ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.“

(EuGH, Urt. v. 14.5.2019 – C-55/18)

Es wird davon ausgegangen, dass das Urteil des BAG auf die Arbeitswelt weitreichende Auswirkungen haben wird.

Sobald Näheres zu den konkreten Auswirkungen des Urteils bekannt wird, werden wir darüber informieren.