Bestandsschutz für Midijobs

Ab dem 01. Oktober 2022 erhöht sich die Minijob–Verdienstgrenze auf monatlich 520 Euro. Im Zuge der Erhöhung wir auch die Midijob-Grenze angepasst.

Der Midijob für Arbeitnehmer lag bei einem regelmäßigen, monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro. Ab Oktober 2022 liegt ein Midijob vor, wenn der Arbeitnehmer pro Monat regelmäßig mehr als 520 Euro und maximal 1.600 Euro verdient. In diesem Übergangsbereich fallen für Midijobber geringere Arbeitnehmerbeiträge in der Sozialversicherung an, trotzdem erwirbt er jedoch die vollen Rentenansprüche.

Für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Entgelt von 450,01 Euro bis 520,00 Euro gilt die neue Bestandsschutzregelung. Der Gesetzgeber spricht beim Bestandsschutz von einer Übergangsregelung (§ 134 SGB IV). Die Übergangsregelung besagt, dass sich Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro auf Antrag von der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung befreien lassen können.

Der Bestandsschutz greift nicht, wenn Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen. Diese Regelung gilt von Oktober 2022 bis Dezember 2023. In der Rentenversicherung gibt es keine Bestandsschutzregelung. Die Arbeitnehmer werden ab dem 01.10.2022 in der Rentenversicherung zum geringfügig entlohnten Beschäftigten und sind solange pflichtig, bis die Befreiung beantragt wird.

Für eine Befreiung von der Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ausreichend.

Der Antrag auf Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherung ist bis zum 02.01.2023 möglich und wirkt grundsätzlich zurück bis zum 01.10.2022. Wenn der Antrag für die Arbeitslosenversicherung bis zum 02.01.2023 gestellt wird, wirkt die Befreiung ebenfalls rückwirkend ab dem 01.10.2022. Andernfalls wirkt die Befreiung ab dem Folgemonat der Antragstellung.

Bei der Anwendung des Übergangsbereichs gibt es Ausnahmen. Die Midijob-Regelungen werden für Arbeitnehmer mit bestimmten Eigenschaften nicht angewendet, z. B. bei Auszubildenden und nicht ständig Beschäftigte.