Das Werkstudentenprivileg

Viele Studenten in Deutschland arbeiten bereits während ihres Studiums, damit sie ihren Lebensunterhalt besser bestreiten können. Ein Teil dieser Studenten arbeitet dabei als Werkstudent. Besonders verlockend ist dabei, dass Werkstudenten das sog. Werkstudentenprivileg genießen, also nicht versicherungspflichtig sind.

Frei von Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 1 Abs. 2 S. 1 SGB XI, § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB III).

Eine Befreiung von der Rentenversicherung besteht seit Oktober 1996 grundsätzlich nicht mehr. Die Befreiung von der Rentenversicherung kann nur eintreten, wenn der Student geringfügig beschäftigt ist (Minijobber).

Dass Bundessozialgericht (BSG) lässt allerdings den bloßen förmlichen Status als Student (Immatrikulation) nicht ausreichen um das Werkstudentenprivileg anzunehmen. Versicherungsfrei ist derjenige, dessen Zeit und Arbeitskraft überwiegend dem Studium gewidmet werden, sodass er trotz Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt.

Eine Werkstudententätigkeit wird daher in der Regel neben dem Studium ausgeübt. Das sozialversicherungsrechtliche Werkstudentenprivileg greift nur, wenn das Studium das Erscheinungsbild des Werkstudenten prägt. Voraussetzung hierfür ist,

  • dass der Werkstudent max. 20 Stunden pro Woche tätig wird,
  • die Beschäftigung für drei Monate befristet wird oder
  • die Tätigkeit ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird.

Nach Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg muss es sich bei dem Studium um ein Vollzeit- und kein bloßes Teilzeitstudium handeln, damit das Werkstudentenprivileg greift (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.4.2018 – L 1 KR 318/16). Ebenfalls greift das Werkstudentenprivileg nicht für Langzeitstudenten. Dies entscheid das SG Düsseldorf in einem Fall, indem eine Studentin, die bereits im 39. Semester eingeschrieben war, bei ihrem Arbeitgeber als Werkstudentin beschäftigt war (SG Düsseldorf, Urteil vom 15. 4. 2005 – S 10 RJ 166/03). Promotionsstudenten und Studenten, die sich im Urlaubssemester (offizielle Unterbrechung des Studiums für die Dauer eines Semesters) befinden, können ebenfalls vom Werkstudentenprivileg nicht Gebrauch machen.

Zu beachten ist ebenfalls, dass Werkstudenten, sofern sie Weisungen im Rahmen ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber entgegennehmen, auch als Arbeitnehmer zu qualifizieren sind. Werkstudentenverträge sind daher auch Arbeitsverträge. Zu berücksichtigen ist, dass auf die Werkstudentenverträge damit alle arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung finden und damit auch das Mindestlohngesetz. Steuerrechtlich unterliegen sie dem Lohnsteuerabzug.