BAG Entscheidung – auch bei symptomlosem Verlauf einer COVID-Infektion kann Arbeitsunfähigkeit vorliegen

Mit Urteil vom 20.3.2024 (Az.: 5 AZR 234/23) entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass auch bei symptomlosem Verlauf einer SARS-CoV-2-Infektion, eine Krankheit nach § 3 Abs. 1 EFZG vorliegt, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wenn es dem Arbeitnehmer infolge einer behördlichen Absonderungsanordnung rechtlich unmöglich ist, die geschuldete Tätigkeit bei dem Arbeitgeber zu erbringen und eine Erbringung in der häuslichen Umgebung nicht in Betracht kommt.

Im Ausgangsfall wurde für einen Produktionsmitarbeiter eines Unternehmens in der kunststoffverarbeitenden Industrie die Arbeitsunfähigkeit gem. § 3 Abs. 1 EFZG bejaht. Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Der Arbeitnehmer wurde am 26.12.2021 positiv auf das Virus getestet, ohne dass er sich einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus zugezogen hatte. Für die Zeit vom 27. bis zum 31.12.2021 wurde ihm wegen Husten, Schnupfen und Kopfschmerzen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt. Für diesen Zeitraum leistete der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Am 29.12.2021 verordnete die zuständige Behörde, dass sich der Arbeitnehmer bis zum 12.1.2022 die Isolierung (Quarantäne) in häuslicher Umgebung. Für die Zeit vom 3. bis zum 12.1.2022 lehnte der Arzt die Ausstellung einer Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Begründung ab, das positive Testergebnis und die Absonderungsanordnung würden zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichen. Für diesen Zeitraum nahm der Arbeitgeber im Monat Januar einen Lohnabzug in Höhe von ca. 1.000,00 EUR brutto vor. Daraufhin verklagte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Zahlung der im Januar nicht ausgezahlten 1.000,00 €.

Das BAG ging in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Corona-Infektion einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit darstellt, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Daher habe der Arbeitnehmer auch nicht im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten können. Es kam dabei nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob bei dem Arbeitnehmer durchgehend Symptome einer Corona-Infektion vorlagen. Ebenso argumentierte das BAG, dass nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden könne, dass das Unterlassen der empfohlenen Corona-Schutzimpfung für die Corona-Infektion ursächlich gewesen war. Es müsse nämlich mit der Gefahr von Impfdurchbrüchen gerechnet werden. Folglich könne auch nicht von einem Verschulden des Arbeitnehmers ausgegangen werden.

Für den Arbeitgeber hat diese Entscheidung zur Folge, dass Arbeitnehmer auch bei symptomlosem Verlauf einer Corona-Infektion Ansprüche auf Entgeltfortzahlung geltend machen können, wenn sie ihre Arbeit für die Zeit der Absonderung nicht von zu Hause aus erbringen konnten.