Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung

Die Ferienzeit wird gern von Schülern dazu genutzt, sich ein paar Euros dazu zu verdienen. Ob Schüler arbeiten dürfen, hängt davon ab, wie alt sie sind. Wer 13 oder 14 Jahre ist, darf immerhin schon einem Gelegenheitsjob nachgehen. In diesem Alter dürfen Schüler jedoch nicht mehr als zwei Stunden täglich arbeiten und auch nur mit Einwilligung der Eltern. Bei Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahren ist es etwas lockerer, da sind bereits 40 Stunden bei einer Woche mit fünf Werktagen möglich. Volljährige Schüler unterliegen nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Sie dürfen daher nicht nur in den Ferien arbeiten, sondern auch neben der Schule.

Schüler, die einem echten Ferienjob nachgehen, sind sog. Kurzfristig Beschäftigte, wenn und weil die Tätigkeit im Voraus vertraglich oder zeitlich auf nicht länger als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angelegt ist.

Wichtig
Diese Zeitgrenzen wurden im Rahmen des Sozialschutz-Paket für die Zeit vom 1.März 2020 bis 31.Oktober 2020 auf  5 Monate bzw. 115 Arbeitstage angehoben.

Kurzfristig Beschäftigte Ferienjobber in der Sozialversicherung

Kurzfristig Beschäftigte Schüler sind versicherungs- und beitragsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, unabhängig von der Höhe des Verdienstes.

Lediglich die Umlagen sind vom Arbeitgeber anzuzeigen und zu zahlen.

  • die Umlage U1 (bei einer auf mehr als 4 Wochen befristeten Beschäftigung),
  • die Umlage U2 (Mutterschutz) und
  • die Insolvenzgeldumlage

Hinweis
Zeitlich befristete Beschäftigungen, mit denen die Zeit zwischen Schulentlassung und bis zur ersten Aufnahme einer Ausbildung oder einer Dauerbeschäftigung überbrückt werden sollen, sind als berufsmäßige Beschäftigung anzusehen und werden sozialversicherungspflichtig.

Kurzfristig Beschäftigte Ferienjobber und ihre Versteuerung

Kurzfristig Beschäftigte Ferienjobber müssen in der Regel Steuern zahlen, aber warum? Das sieht das Einkommensteuergesetz gemäß § 1 EStG vor. Dort heißt es, „Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.“

Schüler brauchen aber keine Panik bekommen, in aller Regel erhalten sie das Steuergeld vom Finanzamt durch eine Einkommensteuererklärung komplett wieder. Den meisten Ferienjobbern fehlt sicher die Zeit, so viel zu arbeiten, dass Sie mit dem Verdienst über den Grundfreibetrag 2020 von 9.408,00 € kommen. Einkünfte die unter dem Grundfreibetrag liegen, werden nicht versteuert.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Arbeitslohn auch pauschal mit 25 Prozent versteuern.

Voraussetzungen für eine Pauschalversteuerung ist, dass

  • die Dauer der Beschäftigung über 18 zusammenhängenden Arbeitstage nicht hinausgeht,
  • die Höhe des Arbeitslohns während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitstag 120 Euro nicht übersteigt und
  • der durchschnittliche Stundenlohn von 15 Euro nicht überschritten werden darf.

Mindestlohn bei Ferienjobbern

Seit 1. Januar 2020 gilt in Deutschland für alle Arbeitnehmer, die mindestens 18 Jahre alt sind, der Mindestlohn in Höhe von 9,35 Euro brutto. Hat der Schüler also das 18. Lebensjahr vollendet, hat auch er im Rahmen seines Ferienjobs Anspruch auf diese Vergütung.

Hinweis
Es besteht die Möglichkeit Ferienjobber anzustellen während das Unternehmen Kurzarbeit angemeldet hat.