Corona-Virus: Hinzuverdienstgrenze für Rentner steigt von 6.300 Euro auf 44.590 Euro

Mit dem sogenannten „Sozialschutz-Paket“ der Bundesregierung wurde für das Jahr 2020 die Verdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrentnern von 6.300 Euro vorübergehend auf 44.590 Euro ohne Abzüge auf die Rente angehoben. Die Erhöhung soll Personalengpässe, die durch die Corona-Krise entstanden sind, entgegenwirken.

Die Anhebung der Verdienstgrenzen gilt nicht für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

Altersrentner- „Rente mit 63“

Wer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze – zukünftig 67 Jahre – als Vollrente in Anspruch nimmt, muss die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Jahr beachten. Ein Verdienst bis zu dieser Höhe wird auf die Rente nicht angerechnet. Alles was die Grenze überschreitet, wird mit 40 Prozent angerechnet und die monatliche Rente verringert sich um diesen Betrag. Es gibt demnach nur noch die sogenannte „Teilrente“ als Rentenleistung der gesetzlichen Rentenversicherung.

Beispiel:

Ein 63-jähriger Rentner bezieht jährlich 15.600 Euro, zusätzlich verdient er 14.400 Euro. Von den jährlich 14.400 Euro sind 6.300 Euro anrechnungsfrei erlaubt, es bleiben 8.100 Euro (14.400 Euro – 6.300 Euro) pro Jahr. 40 Prozent dieses Betrages werden auf die Rente angerechnet, also 3.240 Euro. Die Rente wird pro Monat um 270 Euro (3.240 Euro / 12) gekürzt. Er bezieht demnach eine Teilrente.

Überschreiten des Hinzuverdienstdeckels: Abzüge 100 Prozent

Es gibt noch eine Besonderheit, die sich der Gesetzgeber einfallen ließ: den sogenannten „Hinzuverdienstdeckel“.

Für die 40 Prozent Anrechnung gibt es eine Obergrenze. Die Obergrenze ist so hoch wie das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre. Ist die geminderte Rente und der Hinzuverdienst höher, wird der darüber liegende Betrag zu 100 Prozent auf die verbleibende Teilrente angerechnet.

Besonderheit im Rahmen des Sozialschutz-Pakets

Die Hinzuverdienstgrenze wurde von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Damit würde es bei dem Rentner aus obigen Beispiel nicht zu einer Kürzung bzw. Teilrente kommen.

Aktuell ist diese Anhebung der Grenze bis zum 31.12.2020 befristet.