Es kommt heutzutage häufiger vor, dass Arbeitnehmer zu variablen Arbeitszeiten arbeiten. Hierbei stellt sich jedoch das Problem auf welcher Basis die Urlaubstage zu berechnen sind, wenn im Arbeitsvertrag eine 5-Tage-Woche vereinbart wurde, in Wirklichkeit allerdings der Arbeitnehmer weniger gearbeitet hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit dem Urteil vom 19.03.2019 (BAG NZA 2019, 1435) eine Formel für die Umrechnung des gesetzlichen Jahresurlaubs bei einer unterjährigen Änderung der Arbeitszeitregelung. Diese Formel lässt sich jedoch auch auf Arbeitsverhältnisse anwenden, in denen dem Arbeitnehmer mehr Urlaubstage zustehen als die gesetzlich vorgeschriebenen nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Urlaubstage in der 6-Tage-Woche gem. § 3 BUrlG und 20 Urlaubstage in der 5-Tage-Woche).
Die Umrechnungsformel lautet:
Urlaubstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht
Arbeitstage in der Fünf-Tage-Woche
Unter Urlaubstage setzt man die Zahl der Tage ein, die durch Arbeits- oder Tarifvertrag als Urlaubstage festgelegt sind.
Bsp.: Arbeitnehmer X hat einen arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch auf 20 Urlaubstage in der 5-Tage-Woche.
Unter Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zählt man die Tage, die bei veränderter Arbeitszeit abzuleisten wären. Hinzu muss man allerdings auch die gesetzlichen Feiertage, Krankheit, die Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem MuSchG und den Urlaubsanspruch selbst zählen.
Bsp.: Arbeitnehmer X arbeitet die ersten 26 Wochen im Jahr in der 5-Tage-Woche und die restlichen 26 Wochen des Jahres in der 4-Tage-Woche. Folglich kommt er auf 234 Tage mit Arbeitspflicht. Das Ergebnis setzt sich wie folgt zusammen: 26*5 + 26*4 = 234
Unter Arbeitstage in der 5-Tage-Woche setzt man die Tage ein, die man in der 5-Tage-Woche auf das Jahr gerechnet arbeiten müsste. In einer 5-Tage-Woche wären dies 260 Tage (52 Wochen*5 Tage). Bei einer 6-Tage-Woche wären dies 312 Tage.
Dem Arbeitnehmer X würden für das Jahr also 18 Urlaubstage (20*234 /260 = 18) zustehen.
Es ist jedoch von Seiten des Arbeitgebers zu beachten, dass wenn vor dem Wechsel der Arbeitszeiten dem Arbeitnehmer mehr Urlaub gewährt wurde, als ihm nach der Nachberechnung seines Urlaubsanspruches zusteht, eine Rückforderung von Urlaubsentgelt oder ein Minusübertrag in einen anderen Bezugszeitraum ausscheidet.