Der Unfallversicherungsschutz bei Wegeunfällen während Home-Office

Aufgrund der sich verändernden Arbeitswelt stellen sich immer wieder neue Fragen. Eine davon ist, ob man durch die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) auch im Home-Office geschützt ist.

Grundsätzlich ist die GUV dafür gedacht, den Betriebsfrieden zu wahren, indem sie die Haftung des Arbeitgebers für Betriebsunfälle übernimmt und somit Streitfälle im Betrieb vermeidet. Voraussetzung dafür, dass die GUV greift ist jedoch, dass der Arbeitsunfall des Beschäftigten sich im Rahmen der versicherten Tätigkeit ereignete. Dazu zählt gem. § 8 Abs. 2 SGB VII auch der Weg zur Arbeit.

Problematisch ist dies jedoch im Home-Office, da der Arbeitnehmer strenggenommen keinen Arbeitsweg zurückzulegen hat. Mit dieser Frage musste sich das Bundessozialgericht (BSG) im Jahr 2020 auseinandersetzen. Es ging dabei um eine im Home-Office tätige Arbeitnehmerin, die ihre Tochter in den Kindergarten brachte und sich auf dem Rückweg, aufgrund eines Sturzes, verletzte.

Das BSG entschied dabei, dass der Rückweg vom Kindergarten keinen unmittelbar zur Arbeitsstätte abweichenden Weg darstellt und somit der Unfallversicherungsschutz nicht greift (BSG, Urteil vom 30.01.2020 – B 2 U 19/18 R). Damit hatte die Krankenversicherung der Arbeitnehmerin die Kosten für die Behandlung zu übernehmen.

In einem anderen Fall, den das BSG zu entscheiden hatte, stürzte eine Arbeitnehmerin auf dem Weg zu ihrem Arbeitszimmer, welches sich im Keller befand, die Kellertreppe hinunter und verletzte sich dabei. Hierbei entschied das BSG, dass die beschäftigte den Weg zum Arbeitszimmer aus betrieblichen Gründen zurücklegte und folglich vom Schutz der Unfallversicherung umfasst sei (BSG, Urteil vom 27.11.2018, B 2 U 28/17 R). Es ist also auch möglich bei Wegen innerhalb des häuslichen Bereichs vom Umfallversicherungsschutz erfasst zu sein.

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob der Unfall dem privaten oder dem betrieblichen Bereich zuzuordnen ist. Die Frage des Unfallversicherungsschutzes beurteilt sich entscheidend danach, ob der Beschäftigte mit betrieblicher Motivation handelte.