Übernahme von Werbungskosten durch den Arbeitsgeber – lohnsteuerfrei?

Bei der Optimierung der Gehaltsstruktur ist die Übernahme von Werbungskosten durch den Arbeitgeber eine beliebte und sinnvolle Gestaltung.

  1. Dem Mitarbeiter bleibt trotzdem die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.200 Euro in voller Höhe erhalten.
  2. Es gibt viele Möglichkeiten der Werbungskostenübernahme, die lohnsteuerfrei sind oder pauschal besteuert werden. In der Folge unterliegt die Werbungskostenübernahme durch den Arbeitgeber auch nicht der Sozialversicherung (§ 1 SVEV).
  3. Es ist unbedingt zu beachten, dass die Werbungkostenübernahme nur dann lohnsteuerfrei oder pauschal zu besteuern ist, wenn dies explizit gesetzlich geregelt ist. Es gilt der Grundsatz: Die Übernahme von Werbungskosten durch den Arbeitgeber ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Bestandteil der Vergütung, soweit die Lohnsteuerfreiheit oder die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung nicht explizit gesetzlich geregelt ist.
  4. Zu beachten ist das Zusätzlichkeitserfordernis – eine Gehaltsumwandlung führt grundsätzlich zur Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht.

Im Folgenden geben wir eine Übersicht über die wichtigsten Möglichkeiten der Werbungskostenübernahme.

Lohnsteuerfreie Werbungskostenübernahme

  • Zuschüsse und Sachbezüge zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, § 3 Nr. 15 EStG. Steuerfrei sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr oder die Gestellung von Monatskarten durch den Arbeitgeber.
  • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 16 EStG für Aufwandserstattungen und Sachbezügen bei dienstlichen Reisekosten, beruflich veranlassten Umzugskosten, beruflich veranlassten Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
  • Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers gemäß § 3 Nr. 19 EStG und LStR H 19.3.
  • Steuerfreie Werkzeuggeldzahlungen, § 3 Nr. 30 EStG. Werkzeuggeld ist steuerfrei, wenn es die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers für die betriebliche Nutzung eigener Werkzeuge ersetzt.
  • Gestellung oder Bezahlung von typischer Berufskleidung, § 3 Nr. 31 EStG
  • Verbilligte oder unentgeltliche Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 3 Nr. 32 EStG
  • 3 Nr. 45 EStG: Steuerfreiheit der privaten Nutzung des Firmen-Laptops oder Firmen-Handys.

Pauschal besteuerte Werbungskostenzuschüsse

  • Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG. Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Fahrtkosten des Arbeitnehmers können pauschal mit 15 % besteuert werden, wenn sie die Entfernungspauschale nicht übersteigen.
  • § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG: pauschale Besteuerung der unentgeltlichen Übereignung (Schenkung) des Laptops oder des Handys in Höhe von 25%.