Bewirtung von Arbeitnehmern, Mahlzeiten in der Gehaltsabrechnung – Teil 2

Ergänzend zu Teil 1 der Bewirtung von Arbeitnehmern, wird nun auf die pauschal besteuerbare Bewirtung eingegangen.

Teil 1: Steuerfreie Bewirtung von Arbeitnehmern

Pauschal besteuerte Bewirtung von Arbeitnehmern

Ebenso wie die dem Arbeitnehmer lohnsteuerfrei zugewendeten Speisen und Getränke unterliegen auch die pauschal besteuerten Mahlzeiten nicht der Sozialversicherung.

Arbeitstägliche Mahlzeiten und Essensmarken

Für die Gestellung arbeitstäglicher Mahlzeiten durch die eigene oder die fremdbetriebene, bezuschusste Kantine oder die Hingabe von Essensmarken ist die pauschale Besteuerung in Höhe von 25% möglich. Voraussetzung dafür ist, dass es sich hier um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt (§ 40 Absatz 2 Satz 1. Nr. 1 EStG)

Die arbeitstäglich gestellten Mahlzeiten, für welche die pauschale Besteuerung zulässig ist, sind mit dem maßgeblichen amtlichen Sachbezugswert nach der SVEV zu bewerten (R 8.1 Absatz 7 Nr. 1 und 2 EStG). Dasselbe gilt für Essensmarken.

Mahlzeiten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit

Diese Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird relevant, wenn der Arbeitnehmer an dem Tag der Auswärtstätigkeit sich weniger als 8 Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte aufhält und somit die steuerfreien Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand nicht in Anspruch genommen werden können. In diesem Fall ist eine Pauschalbesteuerung in Höhe von 25% gemäß § 40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1a EStG die vorteilhafteste Lösung. Dies können zum Beispiel auch betriebliche Weiterbildungsveranstaltungen sein, die in einem externen Tagungs-/Konferenzraum durchgeführt werden.

Die Bewertung dieser im Rahmen einer Auswärtstätigkeit gestellten Mahlzeiten erfolgt zu den in der SVEV geregelten Sachbezugspauschalen.