Corona – Bonus bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei

Aufgrund der Corona-Krise hat das Bundesfinanzministerium in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss von maximal 1.500 Euro für Arbeitnehmer ermöglicht.

Die Corona-Krise hat den Arbeitsalltag für Unternehmer sowie Beschäftigte auf den Kopf gestellt. Eine höhere Arbeitsbelastung und mitunter ein höheres Ansteckungsrisiko gehörten in den vergangenen Wochen zum Alltag. Nun können sich ArbeitgeberInnen erkenntlich zeigen und den Arbeitnehmern einen Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro zahlen.

Der Corona-Bonus ist befristet steuerfrei sowie beitragsfrei und kann in Form von Zuschüssen und Sachbezügen ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Dies betrifft alle Berufsgruppen, nicht nur die sog. “systemrelevanten Berufsgruppen“. ArbeitgeberInnen steht es frei den Betrag maximal auszuschöpfen oder in einem Teilbetrag von bspw. 500€ an Arbeitnehmer auszuzahlen.

Zu beachten ist, dass Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht unter die Steuerbefreiungen fallen – auch solche nicht, die der Arbeitgeber als Ausgleich wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet.
Änderung mit Corona-Steuerhilfegesetz am 05.06.2020: Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind bis zum 31.12.2020 steuerfrei. 

Vertraglich vereinbarte Bonuszahlungen und Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können nicht als steuerfreier Corona-Bonus ausgezahlt werden. Ebenso wenig dürfen Überstunden, die in der Corona-Krise geleistet wurden, über die steuerfrei gestellten Bonuszahlungen abgegolten werden. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen und Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben von den neuen Regelungen unberührt und können parallel in Anspruch genommen werden.

Es ist ratsam die gewährten Corona-Bonuszahlungen zu dokumentieren. Einerseits im Lohnkonto entsprechend auszuweisen, andererseits in der Personalakte festzuhalten für welches besondere Engagement während der Krise der Bonus gezahlt wurde.

Hinweis: Auch Minijobbern kann der Bonus gewährt werden, ohne dass ihr Minijob dadurch zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird.