450-Euro-Minijobs gibt es mit regelmäßigen und flexiblen Arbeitszeiten, mit monatlich gleichem oder unterschiedlich hohem Verdienst.
Was passiert, wenn Ihr Minijobber die Verdienstgrenze überschreitet?
Bei der monatlichen Verdienstgrenze von 450,00 Euro im Minijob handelt es sich um einen Durchschnittswert. Ein Überschreiten der 450,00-Euro-Grenze ist also möglich, solange der tatsächliche Verdienst im Monatsdurchschnitt nicht über 450,00 Euro liegt, d.h. wenn der Minijobber im Jahr maximal 5.400,00 Euro verdient.
Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig die 450 Euro, tritt ab dem Tag des Überschreitens Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.
Passiert es, dass diese Grenze gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten wird, bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum, bleibt die Tätigkeit ein Minijob. In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch weit mehr als 5.400,00 Euro betragen.
Ein unvorhersehbares Ereignis liegt z. B. vor, wenn der Minijobber einen anderen wegen Krankheit ausgefallenen Arbeitnehmer vertritt. Unvorhersehbar liegt aber nicht vor, wenn regelmäßig Urlaubsvertretungen wahrgenommen werden oder zu bestimmten, alljährlich wiederkehrenden Spitzenzeiten (z. B. Weihnachtsgeschäft, Inventur), der erhöhte Arbeitsanfall durch Mehrarbeit von Minijobbern aufgefangen wird.
Beispiel zum Verdienst von Minijobbern
Eine Arbeitnehmerin ist seit dem 01.2019 geringfügig beschäftigt und erhält ein regelmäßiges Arbeitsentgelt von 420 Euro. Im Februar, Mai und Juli 2019 fallen wider Erwarten Überstunden durch die Vertretung eines krank gewordenen Kollegen an. Dadurch erhöhen sich die Monatslöhne auf 1.000 Euro. Die Arbeitnehmerin bleibt weiterhin geringfügig Beschäftigt, da sich nur um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der 450-Euro-Grenze handelt.
Aber fallen im August 2020 erneut Überstunden an und ein Monatslohn von 1.000 Euro ist die Beschäftigung nicht mehr geringfügig und bei der Krankenkasse zu melden.
Da im maßgeblichen Jahreszeitraum (01.02.2019 – 31.01.2020) die Entgeltgrenze von 450 Euro in mehr als 3 Kalendermonaten unvorhergesehen überschritten wird. Ab dem 01.02.2020 wäre die Arbeitnehmerin erneut geringfügig Beschäftigt.