Corona-Virus: Steuerklassenwechsel, Kinderfreibeträge und Kurzarbeitergeld

Es ist für Ehepaare und Eltern möglich auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes Einfluss zu nehmen. Beispielsweise über einen Steuerklassenwechsel oder auch dem Nachweis der Kinderfreibeträge.

Mehr Kurzarbeitergeld durch Wechsel der Steuerklasse

Die Lohnsteuerklasse ist für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bedeutend. Da zur Ermittlung der pauschalierten Nettoentgelte unter anderem die Lohnsteuer entsprechend der Lohnsteuerkarte abgezogen wird, ist das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte mit der Steuerklasse III höher als für Beschäftigte mit Steuerklasse V oder IV.  Es kann daher Vorteilhaft sein, wenn Ehegatten unterjährig die Lohnsteuerklasse wechseln.

Der Lohnsteuerklassenwechsel kann vor Kug und während des Kug-Bezugs beim zuständigen Wohnfinanzamt beantragt werden. Der Steuerklassenwechsel erlangt spätestens im Folgemonat der Antragstellung Gültigkeit.

Erhöhtes Kurzarbeitergeld durch Nachweis von Kinderfreibeträgen

Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60% der Nettolohndifferenz im Anspruchszeitraum. Ist ein Kinderfreibetrag mit einem Zähler von mindestens 0,5 vermerkt, wird automatisch der erhöhte Leistungssatz von 67% abgerechnet. Ist der Kinderfreibetrag nicht vermerkt, kann der erhöhte Leistungssatz gewährt werden, wenn das Vorhandensein eines Kindes aufgrund einer entsprechenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesen wurde. Die Ausstellung einer Bescheinigung durch die Agentur für Arbeit kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer beantragt werden.

Folgende Unterlagen sind bei Beantragung der Bescheinigung beizufügen:

Arbeitnehmer mit Steuerklasse V
Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehepartners oder Bescheinigung des Finanzamtes oder des Arbeitgebers über die Eintragung von Kinderfreibeträgen in der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten

Arbeitnehmer mit Lohnsteuerklasse VI
Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegattens

Arbeitnehmer, deren Kinder sich im Ausland aufhalten
Bescheinigung des Finanzamtes über den Steuerfreibetrag

Praxisbeispiel

Rahmendaten

  • Mitarbeiterin A mit Steuerklasse V, 1 Kind, Bruttolohn 2000 Euro (Netto 1133 Euro)
  • Arbeitgeber meldet Kurzarbeit an, Arbeitszeit reduziert sich auf 60%

Kurzarbeit unter diesen Bedingungen

  • Brutto-Entgelt bei 60 % Arbeit beträgt 1200 Euro, das Netto-Entgelt ca. 820 Euro.
  • Hinzu kommt ein Kurzarbeitergeld von 210 Euro (Leistungssatz 1 – 67%)
  • Die Mitarbeiterin hat zusammen mit ihrem Partner eine Bescheinigung über die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge bei der Arbeitsagentur beantragt.

Mitarbeiterin A wechselt die Steuerklasse auf IV

  • Der neue Nettolohn bei 2000 Euro Brutto und ohne Kurzarbeit beträgt 1418 Euro.
  • Brutto-Entgelt bei 60 % Arbeit beträgt 1200 Euro, das Netto-Entgelt ca. 947 Euro.
  • Hinzu kommt ein Kurzarbeitergeld von 316 Euro

Durch den Steuerklassenwechsel erhält die Mitarbeiterin ein höheres Kurzarbeitergeld und insgesamt 233 Euro mehr Nettolohn.

Vorteil

Es entfällt die Beantragung einer Bescheinigung zur Anerkennung des Kinderfreibetrages, da in Steuerklasse IV dieser automatisch berücksichtigt wird.