Corona-Virus: Steuerbefreiung Zuschuss Kurzarbeitergeld

Am 05.06.2020 wurde das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Demnach ist der Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 steuer- und SV-frei. Dies betrifft allein den Zuschuss, der 80% des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt nicht übersteigt. Bei Überschreiten dieser Grenze ist der übersteigende Betrag des Kug-Zuschusses steuer- und SV-pflichtig.

Das Gesetz tritt rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Bereits abgerechnete Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind über die Nachberechnung zu korrigieren.

Praxis-Tipp

Corona-Bonus

Alternativ können Sie bis zum 31.12.2020 eine freiwillig Zahlung als steuerfreien Corona-Bonus an Ihre Mitarbeiter leisten. Sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Diese ist auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.