Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Aufgrund der aktuellen Lage zur Corona-Pandemie wurden von der Bundesregierung Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen.

Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit.

Allgemeines zum Kurzarbeitergeld

Mit Kurzarbeitergeld können Sie Arbeits- und Entgeltausfall in Ihrem Betrieb zum Teil ausgleichen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.

Definition Kurzarbeit

Kurzarbeit bedeutet konkret:

  • Mitarbeiter arbeiten vorübergehend weniger und erhalten im Gegenzug ein entsprechend der geringeren Arbeitszeit reduziertes Entgelt, genannt Kurzlohn. Diesen Kurzlohn zahlt der Arbeitgeber als Entgelt weiter.
  • Einen Teil der Einbußen für die Mitarbeiter fängt die Bundesagentur für Arbeit durch das Kurzarbeitergeld auf. Das Kurzarbeitergeld berechnet der Arbeitgeber und zahlt es anschließend zunächst selbst an die Beschäftigten aus. Anschließend beantragt das Unternehmen eine Erstattung bei der Bundesagentur für Arbeit.

Regelvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld

  1. Erheblicher Arbeitsausfall, z.B. aufgrund von
    • Wirtschaftliche Gründe, betriebliche Strukturveränderung, unabwendbares Ereignis
    • Vorübergehender Arbeitsausfall
    • Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls
  2. Betrieblichen Voraussetzungen erfüllt
    • Die Gewährung von Kug ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin (Arbeiter/-in oder Angestellte/r, auch Auszubildende/r) beschäftigt ist.
  3. Persönlichen Voraussetzungen erfüllt
    Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin

    • nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung,
      • fortsetzt,
      • aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
      • im Anschluss an die Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
    • das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und nicht vom Kug-Bezug ausgeschlossen ist.
  4. Wie lange kann Kug bezogen werden?
    Grundsätzlich gilt:

    • 12 Monate
    • Unterberechnungen von Mindestens 1 Monat können die Bezugsfrist verlängern
    • Achtung: Unterbrechungen von 3 Monaten erfordern eine neue Anzeige!
  5. Berechnung- wieviel Geld erhalten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen?
    • 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns
    • Arbeitnehmer die mindestens 1 Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns
  6. Sozialversicherung
    • Für die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge (Beitrag zur Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil zur Kranken-, Renten und Pflegeversicherung) kann der Arbeitgeber die volle Erstattung für die Zeit des Arbeitsausfalls beantragen.

Kurzarbeitergeld beantragen – So geht es:

Die Anzeige aufgrund wirtschaftlichen Gründen muss in dem Kalendermonat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt.

  • In Schriftform oder in elektrischer Form erforderlich über Online-Portal eServices
  • Bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz

Abrechnungsverfahren

  • Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen.
  • Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten eingereicht werden.

Kurzarbeitergeld abrechnen

Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes und der Leistungsantrag für das Arbeitsamt wird vom Lohnabrechnungssystem erstellt.

Sollten Sie Unterstützung bei der Anzeige bzw. Beantragung des Kurzarbeitergeldes benötigen, können Sie sich gern an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter in unserem Haus wenden.