Corona-Virus: Lohnfortzahlung während Kinderbetreuung, Grundsicherung und Zuverdienst

Das Bundesarbeitsministerium reagiert auf die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise mit einem „Sozialschutz-Paket“. Der erleichterte Zugang zur Grundsicherung sowie die Lohnfortzahlung während der Kinderbetreuung sollen dadurch neu geregelt werden.

Folgende Maßnahmen wurden durch das Bundeskabinett auf den Weg gebracht. Wir halten Sie auf dem Laufenden, ab wann diese umgesetzt werden.

Lohnfortzahlung während der Kinderbetreuung

Aktuell bleiben zahlreiche berufstätige Eltern zu Hause. Schule und Kita sind geschlossen, die Kinder daheim und damit können die Eltern nicht zur Arbeit erscheinen. In erster Linie sind Eltern dazu angehalten alle Möglichkeiten auszuschöpfen. Zeitguthaben abzubauen, Urlaub zu nehmen oder auf Home Office umzusteigen. Sind all diese Möglichkeiten erschöpft, kann der Arbeitgeber noch Kurzarbeit beantragen.

Unter der Voraussetzung, dass den Arbeitnehmern keine andere Form der Kinderbetreuung bleibt, bietet das neue „Sozialschutz-Paket“ eine weitere Alternative.

Eltern, die aufgrund der Kinderbetreuung nicht zur Arbeit erscheinen können, erhalten 67 Prozent ihres Nettoeinkommens. Dies entspricht dem Kurzarbeitergeld und kann mit einem monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro bis zu sechs Wochen gewährt werden. Der Arbeitgeber übernimmt die Auszahlung und kann bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag einreichen.

Grundsicherung

Die Regelungen zu Hart-IV werden vorläufig aufgelockert. So wird bis Ende Juni auf die Prüfung von Vermögen sowie Angemessenheit des Wohnraums verzichtet. Durch diese Anpassung soll es Selbstständigen und Beschäftigten, denen das Kurzarbeitergeld nicht genügt, ermöglicht werden Arbeitslosengeld II zu beantragen. Auch der Kinderzuschlag, wird der Situation entsprechend angepasst.

Anreize für Erntehelfer

Die Schließung der Grenzen führte dazu, dass unseren Landwirten bis zu 300.000 Arbeitskräfte fehlen. Zur Unterstützung der Landwirtschaft, aber auch, um Arbeitnehmern einen Zuverdienst zu ermöglichen, wird vorerst auf die Anrechnung des zusätzlichen Arbeitseinkommens auf das Kurzarbeitergeld verzichtet. Dadurch soll ein Anreiz geschaffen werden, dass Beschäftigte, deren reguläre Arbeit ruht, als Erntehelfer oder ähnliches aushelfen. Auch die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner werden erhöht.

Interessenten finden unter Das Land hilft ein Netzwerk mit Job-Angeboten der Region. Da oftmals ein Nebeneinkommen per Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist, sind Arbeitgeber dazu angehalten ihren freigestellten Arbeitnehmern diese Option der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes zu ermöglichen.