Corona-Virus: Minijob während Kurzarbeitergeld

Vielen Arbeitnehmern genügt das Kurzarbeitergeld nicht. Daher werden nun Minijobs aufgenommen. Doch auch in der Krise gilt hier einiges zu beachten. Einige Minijobs werden dem Hauptverdienst und damit dem Kurzarbeitergeld angerechnet, andere aufgrund der aktuellen Lage dagegen nicht.

Hinzuverdienst durch Nebenjob während Kurzarbeit

Arbeitnehmer können während der Kurzarbeit einer Nebentätigkeit nachgehen. Grundsätzlich gilt dabei folgendes: Das aus der Nebentätigkeit erzielte Entgelt wird als sogenanntes „Istentgelt“ (tatsächlich erzieltes Entgelt) bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt und dem erzielten Entgelt aus der Hauptbeschäftigung hinzugerechnet.

Das ist jedoch davon abhängig wann der Minijob aufgenommen wurde und in welchem Bereich.

Neuer Minijob während Kurzarbeit

Ein Minijob, der nach Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wird, ist in der Regel auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen. Das bedeutet, dass die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld des Arbeitnehmers um den Verdienst aus dem Minijob gekürzt wird. Der Arbeitgeber bzw. die Entgeltabrechnungsstelle hat dies bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu berücksichtigen und muss demnach durch den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Minijobs darüber informiert werden.

Ausnahme: Minijob im systemrelevanten Bereich

Am 23.03.2020 wurde im Rahmen eines Maßnahmenpakets des Bundeskabinetts beschlossen, dass Minijobs in systemrelevanten Bereichen (z. B. im Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft), die während der Kurzarbeit aufgenommen werden, nicht auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen sind. Neben der Systemrelevanz gilt auch die Voraussetzung, dass der Verdienst aus dem Minijob und der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigen.

Minijob bestand bereits vor Kurzarbeit

Wurde bereits vor Beginn der Kurzarbeit ein Minijob neben der Hauptbeschäftigung aufgenommen und nun lediglich fortgesetzt, hat dieser keine Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlage des Kurzarbeitergeldes. Eine Mindestbeschäftigungszeit im Minijob vor Beginn der Kurzarbeit ist hierbei nicht erforderlich.

Wichtig!

Wird neben der Hauptbeschäftigung ein Minijob ausgeübt ist dies zu dokumentieren. Insbesondere wenn der Minijob während der Kurzarbeit aufgenommen wird, muss der Arbeitnehmer das erzielte Einkommen durch eine Nebeneinkommensbescheinigung nachweisen. Der Arbeitgeber aus der Hauptbeschäftigung muss die Bescheinigung bei der Ermittlung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigen und der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld beifügen.