Corona-Virus: Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld ist für Arbeitnehmer mit erheblichen Einkommenseinbußen verbunden. Der Arbeitgeber kann während der Kurzarbeit seinen Mitarbeitern einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. Ein Rechtsanspruch seitens der Arbeitnehmer besteht nicht.

Regelungen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Der Arbeitgeber kann freiwillig eine sogenannte Nettolohnaufstockung in Form eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld zahlen. Abweichend davon, ist in einigen Tarifverträgen die Zahlung eines Zuschuss bei Kurzarbeit durch den Arbeitgeber verpflichtend geregelt. Findet in dem jeweiligen Unternehmen ein Tarifvertrag Anwendung, ist dies vor Auszahlung von Kurzarbeitergeld an die Arbeitnehmer zu prüfen.

Der Zuschuss ist generell steuerpflichtig. Er bleibt frei von Solzialabgaben, wenn er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld das fiktive Arbeitsentgelt nicht übersteigt. Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80% der Differenz aus Brutto-Sollentgelt und Brutto-Istentgelt. Ein darüber hinaus gezahlter Zuschuss ist dagegen SV-pflichtig.

Regelungen auf einen Blick:

  • Zuschuss ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung (ausgenommen es bestehen Regelungen in geltenden Tarifverträgen)
  • Zuschuss ist steuerpflichtig
  • Sozialabgebenfrei bis zur Höhe des fiktiven Arbeitsentgelts

Beispielberechnung Zuschuss Kurzarbeit

Rahmendaten Mitarbeiter:

  • Gehalt: 3000 Euro
  • Wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden
  • Steuerklasse: 1; keine Kinder
  • Kurzarbeit: 90%

Ermittlung maximaler sv-freier Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

  1. Sollarbeiterentgelt: 3000 Euro  -> rechnerischer Leistungssatz: 1182,11 Euro
  2. Istarbeitsentgelt: 300 Euro        -> rechnerischer Leistungssatz: 144,00 Euro
  3. Ermittlung Kurzarbeitergeld
    • Kurzarbeitergeld = 1182,11 Euro – 144,00 Euro = 1038,11 Euro
  4. Ausgefallenes Entgelt:
    • Sollarbeitsentgelt – Istarbeitsentgelt = 3000 Euro – 300 Euro = 2700 Euro
  5. Fiktivlohn:
    • 80% des ausgefallenen Entgelts = 80 % von 2700 Euro = 2160 Euro
  6. Maximal möglicher beitragsfreier Zuschuss:
    • Fiktivlohn – Kurzarbeitergeld = 2160 Euro – 1038,11 Euro = 1121,89 Euro

Bei diesem Rechenbeispiel ist es möglich einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld von bis zu 1121,89 Euro zu zahlen.