Das Arbeitsgeberdarlehen

Wenn Arbeitnehmer Geld für private Zwecke benötigen, haben Sie die Möglichkeit, sich an eine Bank zu wenden oder auch an ihren Arbeitgeber. Ein Arbeitgeberdarlehen liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Geld auf der Rechtsgrundlage eines Darlehensvertrages überlassen wird.

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorschüsse für Reisekosten, Auslagen oder Arbeitslohn zahlt.

Das Arbeitgeberdarlehen wird in das echte und unechte Arbeitgeberdarlehen unterteilt. Beim echten Arbeitgeberdarlehen werden ausführliche Bestimmungen über die Laufzeit, die Verzinsung, die Tilgung und ggf. die Sicherstellung getroffen. Dagegen werden beim unechten Arbeitgeberdarlehen keine Bestimmungen über die o.g. Bedingungen getroffen. Der Zufluss eines solchen unechten Arbeitgeberdarlehens wird, im Gegensatz zum echten Arbeitgeberdarlehen, als Arbeitslohn eingeordnet.

Im Falle einer Darlehensvergabe ist zu berücksichtigen, dass Zinsvorteile, die dem Arbeitnehmer zugutekommen, Sachbezüge darstellen. Ein lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungsrechtlich zu beachtender Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen entsteht nur dann, wenn der vom Arbeitnehmer zu zahlende Zins unter dem bei Vertragsabschluss aktuellen marktüblichen Zins liegt. Die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes wird durch die Bundesbank vorgenommen (siehe www.bundesbank.de, Geldwerter Vorteil für Arbeitgeberdarlehen).

Der Sachbezug, also die Zinsvorteile sind zu versteuern, wenn die Darlehenssumme die Freigrenze von 2.600 € überschreitet. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die 50-Euro-Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 EStG auf die Zinsvorteile angewandt werden kann, wenn die Darlehenssumme über 2.600 € liegt.

Entgelt LSt              SV             
Zinsvorteile bei Darlehenssumme bis 2.600 EUR frei frei
Zinsvorteile bei Darlehenssumme über 2.600 EUR pflichtig pflichtig
Zinsersparnisse bis 50 EUR mtl. frei frei
Pauschalierung der Zinsvorteile pauschal pflichtig
Hingabe der Darlehenssumme frei frei

Quelle: www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arbeitgeberdarlehen_idesk_PI42323_HI520035.html

Fallbeispiel:

Der Arbeitnehmer bekommt von seinem Arbeitgeber im August 2021 ein Darlehen in Höhe von 5.200,00 € zu einem Effektivzinssatz von 3,5 % überlassen. Die Laufzeit des Darlehns beträgt 4,5 Jahre, endet also im Februar 2026.

Der effektive Zinssatz für Konsumentenkredite an private Haushalte, bei denen die anfängliche Zinsbindung von über 1 bis 5 Jahre geht, liegt für den Monat August 2021 bei 4,30 %. Von diesem Zinssatz wird ein Abschlag i.H.v. 4 % aufgrund des Rabattfreibetrages abgezogen. Damit beträgt der Zinssatz 4,13 % (4,3 x 96 /100). Die Zinsverbilligung beträgt also 0,63 % (4,13 – 3,5). Danach ergibt sich ein monatlicher, steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil von 2,73 € (0,63 % von 5.200 x 1/12). Der Betrag von 2,73 € geldwerter Vorteil liegt unterhalb der 50 € – Freigrenze , sodass keine Steuern und Sozialabgaben zu entrichten sind.