Das Arbeitszeugnis – Teil 1

Für den Arbeitnehmer kann das Arbeitszeugnis ein sehr wichtiger Faktor in seinem Arbeitsleben, vor allem in der beruflichen Entwicklung darstellen. In bestimmten Fällen vermag es sogar über das Fortkommen des Arbeitnehmers entscheiden. Gem. § 109 Abs. 1 Satz 1 GewO ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen.

Dabei ist zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Arbeitszeugnis zu unterscheiden. Das einfache Arbeitszeugnis muss Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Dabei muss die Tätigkeit vollständig und genau beschrieben werden. Darüber hinaus enthält das qualifizierte Arbeitszeugnis auch Angaben über die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Dem Arbeitnehmer steht ein Wahlrecht zu, welches ihm erlaubt auszusuchen, ob er ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis ausgestellt haben möchte.

Der Arbeitgeber hat bei der Ausstellung des Zeugnisses die formelle und inhaltliche Richtigkeit zu gewährleisten. So kann das Zeugnis nicht in elektronischer Form erteilt werden gem. § 109 Abs. 3 GewO. Vielmehr muss es vom Arbeitgeber eigenhändig unterschrieben werden. Ebenso ist die Angabe des Ausstellungsdatums notwendig. Es muss sauber lesbar sein und darf keine Flecken, Durchstreichungen, Radierungen o.ä. aufweisen. Rechtschreibmängel verstoßen dagegen nicht gegen die formellen Anforderungen, wenn keine negativen Auswirkungen auf die Bewerbungsaussichten des Arbeitnehmers zu erwarten sind. So lässt sich grundsätzlich festhalten, dass die ästhetischen Voraussetzungen an ein Arbeitszeugnis nicht allzu hoch sind.

In einem Fall, den das LAG Schleswig-Holstein zu entscheiden hatte, versandte der Arbeitgeber das Zeugnis auf rosafarbenem Papier an den Arbeitnehmer. Das Gericht nahm hierzu Stellung:

„Mit dem ursprünglich zur Erfüllung des titulierten Zwischenzeugnisanspruchs erteilten Zeugnis auf rosa Papier, das mit Schreiben vom 23.03.2016 übersandt wurde, hatte sie [die Arbeitgeberin] den Zeugnisanspruch der Klägerin nämlich nicht […] erfüllt“ (LAG Schleswig-Holstein Beschl. v. 23.6.2016 – 1 Ta 68/16).

Ein auf rosafarbenem Papier abgedrucktes Arbeitszeugnis erfüllt also die formellen Voraussetzungen nicht, die an dieses zu stellen sind.

Für den Fall, dass das Zeugnis nicht die formellen oder inhaltlichen Anforderungen erfüllt, steht dem Arbeitnehmer ein Zeugnisberichtigungsanspruch zu, den er auch gerichtlich durchsetzen kann. Um Zeugnisstreite zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor der endgültigen Ausfertigung des Zeugnisses besprechen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Hinweis: Auf die inhaltliche Richtigkeit des Arbeitszeugnisses wird in unserem nächsten Artikel eingegangen.