Rabattfreibeträge bei der Lohnabrechnung

Unter den Rabattfreibetrag fallen Sachbezüge, die beim Arbeitnehmer jährlich i.H.v. 1080 € steuerfrei bleiben, wenn die Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert werden (z.B. Erholungsbeihilfe). Ist dies der Fall, so wird ein Bewertungsabschlag von 4 % des Verbraucherendpreises vorgenommen. Es kommt also nicht auf die Höhe der Gegenleistung des Arbeitnehmers an, sondern auf die Höhe des Preises, die ein Endverbraucher beim Arbeitgeber oder im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird.

Bsp.: Der Arbeitnehmer eines Elektrofachhandels erwirbt ein Fernsehgerät bei seinem Arbeitgeber zu einem Preis i.H.v. 3.500 €, der Verkaufspreis für übliche Kunden beträgt 5.000 €.

Verkaufspreis                      5.000 €
Abschlag 4 %            –              200 €
Rest                                          4.800 €
Zuzahlung                –            3.500 €
Rest                                          1.300 €
Rabattfreibetrag                       1.080 €

Stpfl. Sachbezug                        220 €

Ergebnis: Für den Arbeitnehmer ergibt sich ein zu versteuernder Arbeitslohn i.H.v. 220,00 €.

 

Übliche Kundenrabatte

Sollten von Seiten des Arbeitgebers Rabatte ohne Preis- und Vertragsverhandlungen an Kunden im allgemeinen Geschäftsverkehr gewährt werden, so ist der ermäßigte Preis als Verkaufspreis in der Berechnung anzusetzen (BMF, 16.5.2013, IV C 5 – S 2334/07/0011, Rz. 8).

Hilfs- und Nebengeschäfte

Der Rabattfreibetrag findet allerdings auch auf sog. Hilf- und Nebengeschäfte Anwendung, d.h. dass sich dieser Freibetrag auf die gesamte Leistungs- und Produktpalette des Arbeitgebers erstreckt, unter der Voraussetzung, dass dieser damit am Markt auftritt. In einigen Betrieben, beispielsweise bei Brauereien kann es üblich sein, dass diese Firmenfahrzeuge für ihre Außendienstmitarbeiter erwerben. Nach einer bestimmten Zeit werden diese Fahrzeuge dann durch neuere ersetzt. Die freiwerdenden, gebrauchten Firmenwagen werden in der Regel an betriebsfremde Dritte veräußert. Sollte sich der Betrieb dazu entschließen die freiwerdenden Fahrzeuge statt an Dritte an die Arbeitnehmer vergünstigt zu veräußern, so würde auch in diesem Falle der Rabattfreibetrag Anwendung finden, obwohl der Fahrzeughandel nicht das eigentliche Hauptgeschäft der Brauerei darstellt.

Freigrenze ist nicht gleich Freibetrag

Im Gegensatz zur Freigrenze unterliegt der Freibetrag keiner monatsbezogenen, sondern einer jährlichen Betrachtung (siehe News). Auf den Rabattfreibetrag ist die 44 € Freigrenze aus § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht anwendbar.