Kommt es dazu, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Geschenk erhält, so kann diese Zuwendung unter bestimmten Voraussetzungen nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sein. Solche Zuwendungen, die man aufgrund persönlicher Ereignisse überlässt, nennt man Aufmerksamkeiten, z.B. Blumen, Bücher oder eine Schachtel Pralinen. Wichtig ist, dass es sich um Sachbezüge handeln muss. Geldzuwendungen sind nicht als Aufmerksamkeiten zu werten. Außerdem ist seit 2020 zu beachten, dass bei den Aufmerksamkeiten die gleichen Einschränkungen wie bei der 44,00 € Freigrenze anzuwenden sind (siehe Newsbeitrag vom Juni 2021).
Die Höhe des Sachbezugs darf jedoch die 60,00 € Freigrenze (inkl. USt) nicht überschreiten, ansonsten unterliegt der gesamte Sachbezug der Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Die Freigrenze bezieht sich dabei auf das bestimmte persönliche Ereignis und nicht auf einen bestimmten Zeitraum, d.h. dass sie mehrmals (auch monatlich oder wöchentlich) ausgeschöpft werden kann.
Die Ereignisse kann man sowohl dem privaten (z.B. Geburtstage, Heirat, Geburt, Einschulung des Kindes) als auch dem beruflichen Bereich (z.B. Diensteinführung, Verabschiedung eines Arbeitnehmers, das Bestehen einer Prüfung) zuordnen. Feiertage wie z.B. Weihnachten oder Ostern gehören nicht zu den besonderen persönlichen Ereignissen, genauso wenig wie Firmenjubiläen.
Zu den Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Dazu zählt auch ein unbelegtes Brötchen mit einem Heißgetränk (siehe Newsbeitrag vom Oktober 2019).
Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen, betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 Euro nicht überschreitet.