Das Jobrad als Alternative zum Dienstwagen

Im Sinne der Umweltfreundlichkeit können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter zur Nutzung von Jobrädern animieren. Unterstützt wird dies durch den Gesetzgeber, der die steuerfreie Stellung eines Fahrrades unter bestimmten Bedingungen ermöglicht.

Was ist ein Jobrad?

Unter dem Begriff Jobrad oder auch Dienstrad fallen das normale Fahrrad, E-Bikes sowie Pedelecs, welche der Arbeitgeber einem Mitarbeiter dauerhaft zur Verfügung stellt. Dieses Fahrrad ist wie ein Dienstwagen für berufliche sowie private Fahrten nutzbar.

Dem Arbeitgeber stehen, wie beim PKW, zwei Möglichkeiten zum Erwerb des Jobrads für seinen Mitarbeiter zur Verfügung:

  1. Kaufen
  2. Leasing

Auch gebrauchte Fahrräder können als Jobräder im Unternehmen zum Einsatz kommen. Jedoch ausschließlich, wenn diese gekauft und nicht geleast werden.

Das Jobrad in der Lohn- und Gehaltsabrechnung

1-Prozent-Regelung und steuerfreie Überlassung

Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das zuvor erworbene Jobrad kostenfrei, ist dies seit 2019 für den Mitarbeiter mit steuerlichen Vorteilen verbunden. Wie beim Dienstwagen gilt grundsätzlich auch beim Jobrad die 1-Prozent-Regelung, wenn der Arbeitnehmer das Jobrad privat nutzen möchte. Das heißt, 1 % des Listenpreises des Fahrzeuges muss als geldwerter Vorteil in der Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden. Doch mit § 3 Nr. 37 EStG gilt seit Dezember 2018, dass vom Arbeitgeber finanzierte Jobräder steuer- und sozialversicherungsfrei abzurechnen sind, wenn der Arbeitgeber das Jobrad zusätzlich zum vereinbarten Gehalt unentgeltlich zur Verfügung stellt.

Die Befreiung gilt für Fahrräder und E-Bikes, die nicht schneller als 25km/h fahren. Diese wären mit Kennzeichen bzw. einer Versicherung für die Zulassung zum Straßenverkehr zu versehen und daher wie ein PKW in der Lohnbuchhaltung zu berücksichtigen.

Vorteil bei kostenfreier Überlassung:

Das Jobrad ist für Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.

Überlassung mit Entgeltumwandlung

Sobald die Überlassung des Jobrades im Rahmen einer Barlohn- oder auch Entgeltumwandlung erfolgt, führt sie wie bisher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Neben der Entgeltumwandlung ist in diesem Fall die 1-Prozent-Regelung zu berücksichtigen. Jedoch gilt für Dienst-/Jobräder mit einer erstmaligen Überlassung von 2019-2021 eine Vergünstigung bei der Anwendung der 1-Prozent-Regelung. Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung wird der hälftige UVP auf volle 100€ abgerundet angesetzt.

Für die Anwendung der Vergünstigung kommt es nicht darauf an, wann das Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass das Fahrrad selbst erstmals im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen wird.

Vorteil bei Entgeltumwandlung:

Im Rahmen der 1-Prozent-Regelung wird das angeschaffte Fahrrad nicht mit dem vollen UVP bewertet, sondern mit dem Hälftigen auf volle 100€ abgerundet.

Übersicht zur Besteuerung von (Elektro-) Jobrädern

Jobrad

 

Vorteile noch bis 2030 gültig

Die Steuerbefreiung des gewährten geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads durch den Arbeitgeber nach § 3 Nr. 37 EStG soll bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlängert werden (§§ 52 Abs. 4 Satz 7, 52 Abs. 12 Satz 2 EStG-E). Auch eine Verlängerung der parallelen Nichtberücksichtigung einer Entnahme für die private Nutzung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads ist entsprechend vorgesehen.

Gilt ab dem 1.1.2020

 

Änderung der Bewertung vom Bruttolistenpreis ab 01.01.2020

Seit dem 01.01.2020 wird der Bruttolistenpreis im Rahmen der 1-Prozent-Regelung nicht mehr zur Hälfte, sondern zu einem Viertel bewertet. Diese Regelung betrifft ausschließlich Jobräder, welche mit Entgeltumwandlung zur Verfügung gestellt werden und nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.

 

Bewertung Jobrad mit Unterstützung über 45 km/h

Ab 01.07.2020 werden reine Elektrofahrzeuge sowie Elektrofahrräder mit einer Unterstützung von mehr als 25 km/h (sogenannte S-Pedelecs) ohne Co²-Ausstoß sowie einem Brutto-Listenpreis von bis zu 60.000 Euro, mit 1/4 Bemessungsgrundlage innerhalb der 1%-Regelung berücksichtigt.