Ein trockenes Brötchen macht noch kein Frühstück

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren sowie Heißgetränke kostenlos zur Verfügung stellt, handelt es sich dabei nicht um Arbeitslohn, sondern um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.

BFH-Urteil: Arbeitgeber bietet Backwaren kostenlos im Büro an

Im Juli 2019 entschied der Bundesfinanzhof zu einem Sachverhalt, bei dem ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern, Kunden und Gästen verschiedene Backwaren zusammen mit Automaten-Heißgetränken in der Kantine zum unentgeltlichen Verzehr zur Verfügung stellte. Belag wie Butter, Konfitüre, Käse oder Aufschnitt wurden dagegen nicht bereit gestellt. Zudem wurden die Mitarbeiter dazu aufgefordert sich am Vormittag eine halbstündige Pause zu nehmen. Diese diente der Kommunikation miteinander, aber auch mit Führungskräften sowie zur stellenübergreifenden Problemlösung.

Der Arbeitgeber ging in diesem Fall davon aus, dass es sich bei der Überlassung der Backwaren und Getränke um eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit handelt. Das Finanzamt  vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich um ein Frühstück handeln würde und dementsprechend mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern wäre.

Bei der kostenlosen Überlassung von Backwaren und Getränken handelt es sich um einen Vorteil. Doch gemäß dem Urteil des Bundesfinanzhofs zum oben stehenden Sachverhalt, nicht um Arbeitslohn. Also nicht um die Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. Es sind vielmehr Ausgaben des Arbeitgeber zur Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen.

BFH, Urteil v. 03.07.2019, VI R 36/17

Trockene Backwaren mit Heißgetränk sind kein Frühstück, sondern nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.

Verkehrsauffassung zum Begriff Frühstück

Das Finanzamt vertrat in dem genannten Sachverhalt die Auffassung, dass geänderte Essgewohnheiten einen Kaffee („to go“) und ein unterwegs verzehrtes, unbelegtes Brötchen als Frühstück angesehen werden könne. Dem widerspricht der Bundesfinanzhof und hält an der Verkehrsauffassung zum Begriff Frühstück fest.

Demnach handelt es sich bei einem Brötchen und einem Kaffee um einzelne Lebensmittel, die erst durch eine Kombination mit weiteren Lebensmitteln wie Butter und Aufstrich zu einem Frühstück werden. Dabei ist auch die Art der Brötchen ohne Bedeutung. Denn hier verwies das Finanzamt auf Rosinenbrötchen, Käsebrötchen und auch Käse-Kürbis-Brötchen.

Insbesondere die Durchführbarkeit wurde hier im Auge behalten. Denn die Anforderungen an ein Frühstück auf Basis der Art des Brötchen zu differenzieren, würde eine neue Herausforderung in der Abrechnung nach sich ziehen.