Die Anpassung des Mindestlohns zum 01.07.2022

Zum 01.07.2022 schreibt der Gesetzgeber einen Mindestlohn in Höhe von 10,45 Euro pro Stunde vor.

Was versteht man unter Mindestlohn?

Unter Mindestlohn ist das kleinste rechtlich zulässige Arbeitsentgelt zu verstehen, dass in seiner Höhe festgelegt wurde. Diese Regelung kann durch den Staat oder durch die Tarifparteien erfolgen.

Zum 1. Juli 2022 wird der Mindestlohn von 9,82 Euro auf 10,45 Euro pro Arbeitsstunde erhöht. Ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Erhöhung des Mindestlohnes ab dem 01. Oktober 2022 auf brutto 12,00 Euro liegt bereits vor und soll bald vom Bundestag beschlossen. Gleichzeitig soll der Minijob mit seiner bisher geltenden 450-Euro-Grenze an den Mindestlohn angepasst werden. Damit wird er künftig zum 520-Euro-Job.

Wer entscheidet über eine Anpassung über den Mindestlohn?

Alle zwei Jahre berät die Mindestlohnkommission der Bundesregierung, ein unabhängiges Gremium aus Vertretern von Arbeitgebern, Gewerkschaften und der Wissenschaft, über die zukünftige Höhe des Mindestlohns. Sie prüft, welche Mindestlohnhöhe geeignet ist, um einem angemessenen Mindestschutz für die Beschäftigten zu bieten, faire Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen und die Beschäftigung nicht zu gefährden.

Die Kommission betrachtet zudem laufend die Auswirkungen des Mindestlohns und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung alle zwei Jahre in einem Bericht zur Verfügung. Die Bundesregierung kann diesen Vorschlag lediglich annehmen oder ablehnen. Eine Anpassung ist nicht zulässig, weil die Kommission frei von politischer Einflussnahme entscheiden soll.

Eine Ausnahme dazu bildet die Mindestlohnanpassung für den Oktober 2022 auf 12,00 €. Diese wird nicht durch die Mindestlohnkommission beschlossen, sondern durch eine Änderung des Mindestlohngesetzes durch den Bundestag. Anschließend soll wieder die Mindestlohnkommission über künftige Anhebungen entscheiden, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2024.

Berechnung vom Mindestlohn

Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn je Zeitstunde, der grundsätzlich als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist.

Zur Berechnung des Mindestlohns müssen die durchschnittlichen 173,33 Arbeitsstunden  bei einer 40 Stunden Woche hinzugezogen werden und mit den gesetzlichen 10,45 Euro multipliziert werden.

Die monatliche Höchstarbeitszeit für Minijobber mit Mindestlohn beträgt

  • ab 1. Juli 2022 bei rund 43 Stunden (450€ / 10,45€ = 43,0622 Stunden)
  • ab 1. Oktober 2022 bei rund 43 Stunden (520€ / 12,00€ = 43,333 Stunden)

Ausnahmen

Keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns haben folgende Personen:

  • Auszubildende gemäß dem Berufsbildungsgesetz
  • Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • ehrenamtliche Personen
  • Selbstständige
  • Langzeitarbeitslose (die mindestens ein Jahr arbeitslos waren) für die ersten 6 Monate der neuen Beschäftigung
  • Praktikanten in einem Pflichtpraktikum oder in einem freiwilligen Praktikum, das kürzer als 3 Monate dauert