Aufgrund der drastisch steigenden Energiepreise, ist die Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € eingeführt worden. Der lohnsteuerpflichtige aber sozialversicherungsfreie Anspruch wird ab dem 01.09.2022 automatisch vom Arbeitgeber ausgezahlt.
1. Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis erzielen. Ob es sich um eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung handelt, ist unbeachtlich. Bei geringfügig Beschäftigten Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale nur für das erste Dienstverhältnis und nicht für jedes weitere ausgezahlt. Der Arbeitnehmer muss in der Steuerklasse I bis V eingeordnet sein.
Anspruchsberechtigt sind ebenfalls Arbeitnehmer, die einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhalten, Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld oder einen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz beziehen. Weiterhin zählen Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum zu den Anspruchsberechtigten.
2. Auszahlungszeitpunkt und Abwicklung
Die Energiepreispauschale wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einmalig, automatisch und vollständig (keine Teilbeträge!) mit dem Gehalt ausgezahlt. Zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale an seinen Arbeitnehmer aus, verpflichtet in der Regel allein die Auszahlung der Energiepreispauschale nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Zu welchem Zeitpunkt die Auszahlung der Energiepreispauschale erfolgt, hängt von der Lohnsteueranmeldung (LStA) ab. Die meisten Arbeitnehmer werden jedoch die Auszahlung der Energiepreispauschale noch im September erhalten.
Der Arbeitgeber kann sich die ausgezahlte Energiepreispauschale über die Lohnsteuer-Anmeldung zurückholen. Den ausgezahlten Betrag für die Energiepreispauschale entnimmt der Arbeitgeber vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer, die anzumelden und abzuführen sind.
In den Fällen, in denen der Arbeitgeber zu einer jährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist, kann er auf die Auszahlung der Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer verzichten. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Auszahlung der Energiepreispauschale, erhalten die betroffenen Arbeitnehmer die Energiepreispauschale über die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Anmeldezeitraum der LStA | Auszahlungszeitpunkt | Absetzen in der LStA |
Monatlich | September | August (bis zum 12.09.2022) |
Vierteljährlich | Wahlrecht: September/Oktober | 3. Quartal (bis zum 10.10.2022) |
Jährlich | Wahlrecht zum Verzicht | Kalenderjahr (bis zum 10.01.2023) |
In bestimmten Fällen kann sich ein Minus in der LStA ergeben, wenn der Betrag der an alle Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschale größer ist als die insgesamt für diesen Zeitraum abzuführende Lohnsteuer. Der übersteigende Betrag wird vom Finanzamt erstattet, wenn eine Kontoverbindung benannt ist.
3. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
Für die Energiepreispauschale besteht die Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto, damit sie im Rahmen einer zukünftigen Lohnsteuer-Außenprüfung zu erkennen ist.
Die Aufzeichnung der Energiepreispauschale im Lohnkonto bei einem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer kann erst dann erfolgen, wenn eine schriftliche Bestätigung des Arbeitnehmers vorliegt, dass es sich um dessen erstes Dienstverhältnis handelt.
Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, um die Pauschale mehrfach ausgezahlt zu bekommen, dann greifen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung. So ein Fall wäre gegeben, wenn der Minijobber bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist und jedem einzeln schriftlich bestätigt, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis handelt.