Zahlung des Arbeitsentgelts in Kryptowährungen

Mittlerweile sind sie in aller Munde und regelmäßig in den Nachrichten, Kryptowährungen, von Bitcoin über Ethereum bis hin zu Dogecoin oder Luna. Doch was hat es mit Kryptowährungen auf sich? Wie funktionieren diese? Und kann man damit auch seine Angestellten bezahlen? Mittlerweile sind laut einer Studie 16% der deutschen Bevölkerung zwischen 18 und 60 Jahren Krypto-Investoren, besitzen also Krypto oder haben mit Krypto gehandelt.[1]

Was sind Kryptowährungen und wie funktionieren sie?

Kryptowährungen sind digitale (Quasi-)Währungen mit einem meist dezentralen, stets verteilten und kryptografisch abgesicherten Zahlungssystem.[2]

Dabei greifen die Krytpowährungen häufig auf die sog. Blockchain zurück. Eine Blockchain ist eine digitale Datei, in der dieselbe Information von allen Mitgliedern einer Gesellschaft abgespeichert und Updates in regelmäßigen Zeitblöcken an die bereits bestehende Information gehängt werden, sodass jeder Teilnehmer die gesamte Information besitzt und sich nicht auf andere verlassen muss.[3]

Es soll also das Problem gelöst werden, wie digitale Informationen ohne eine zentrale Verwaltungsstelle unveränderbar abgespeichert werden können.[4]

Ist es für den Arbeitgeber rechtlich zulässig seine Arbeitnehmer in Bitcoin oder anderen Kryptowährungen zu bezahlen?

Gem. § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Grund dafür ist, dass es dem Arbeitnehmer nicht unnötig erschwert werden soll, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, indem er zunächst seinen Lohn umtauschen muss und dadurch evtl. einen Wertverlust erleidet. Daher scheiden Bitcoin und andere Kryptowährungen als Vergütung gem. § 107 Abs. 1 GewO aus, da diese keine Euros sind, sondern nur in Euro umgetauscht werden können.

Allerdings können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht, § 107 Abs. 2 GewO.

Da es sich bei Bitcoin und anderen Kryptowährungen um Quasi-Währungen handelt und damit eine geldwerte Leistung darstellen, können sie grundsätzlich als Sachbezug gewährt werden.

Sofern dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt wird einen Teil seiner Vergütung in Bitcoin zu verlangen, so bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung gem. § 2 I 2 Nr. 6 NachwG.

Empfehlenswert ist dabei, sofern man sich für eine Vergütung in einer bestimmten Kryptowährung entscheidet, dass man auf die Umwandlungslösung zurückgreift. Der Arbeitnehmer erhält dann einen in die jeweilige Kryptowährung umgewandelten Betrag, z.B. 40,00 € umgewandelt in Bitcoin pro Monat. Hier würde der Arbeitgeber nämlich nicht das Risiko von Wertschwankungen tragen. Ebenfalls ist es dann leichter Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuer zu berechnen. Dabei sollte der Arbeitgeber auch die Freigrenze bei Sachbezügen gem. § 8 Abs. 2 S. 11 EStG i.H.v. 50,00 € pro Monat im Blick behalten.

Festzuhalten bleibt für die Parteien des Arbeitsvertrages, dass …

  • Bitcoin und andere Kryptowährungen einen Sachbezug darstellen,
  • nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden kann, dass der Arbeitnehmer einen Sachbezug in Bitcoin erhält,
  • für den Fall, dass der Arbeitnehmer mit einem Sachbezug in Bitcoin einverstanden ist, die Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien der Schriftform bedarf
  • für den Fall, dass die Vertragsparteien eine Bezahlung in Bitcoin vereinbaren, die Umwandlungslösung sich empfiehlt
  • gem. § 107 Abs. 2 S. 5 GewO der vereinbarte Sachbezug die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen darf.

 

[3] Dr. Julian Hosp, Blockchain 2.0 einfach erklärt – weit mehr als nur Bitcoin, 2018, S. 42.
[4] Dr. Julian Hosp, Blockchain 2.0 einfach erklärt – weit mehr als nur Bitcoin, 2018, S. 43.